Aufhebung der Verpfändungsverbote

Die Gesetz zur Aufhebung von Verpfändungsverboten tritt am 1. Juli 2025 in Kraft, wie aus einem aktuellen Meldung im Staatsanzeiger. Mit diesem Gesetz soll der Finanzierungsspielraum für KMU erweitert werden.

Verpfändung

Ein Unternehmer, der Finanzmittel benötigt, kann diese leihen. Geldgeber verlangen oft Sicherheiten als Absicherung für den Fall, dass die geliehenen Finanzmittel unerwarteterweise nicht zurückgezahlt werden können. Eine der möglichen Sicherheiten ist ein Pfandrecht. Der Unternehmer, der Geld leiht, kann Forderungen, die er gegenüber anderen hat, verpfänden. Wenn der Unternehmer, der eine Forderung verpfändet hat, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann der Kreditgeber die verpfändete(n) Forderung(en) einziehen.

Verpfändungsverbot

Die Möglichkeit der Verpfändung von Forderungen ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Recht, eine Forderung zu verpfänden, kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden (Artikel 3:83, Absatz 2 und 3:98 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). In der Praxis geschieht dies auch häufig, indem ein Verpfändungsverbot in den Darlehensvertrag oder in die Allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen aufgenommen wird. Der Grund für die Aufnahme eines Verpfändungsverbots besteht darin, dass Unternehmen verhindern wollen, mit neuen Gläubigern konfrontiert zu werden.

Die Möglichkeit, ein Verpfändungsverbot zu verhängen (sowie die Möglichkeit, die Übertragbarkeit einer Forderung auszuschließen), wird durch den Gesetzentwurf für namentliche Geldforderungen aufgehoben, die sich aus der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs ergeben. Klauseln, in denen ein Verpfändungsverbot geregelt wird, sind nichtig. Für Geldforderungen von Privatpersonen kann weiterhin ein Verpfändungsverbot auferlegt werden.

Die Nichtigkeit unzulässiger Verpfändungsverbote gilt unmittelbar für Forderungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Forderungen tritt die neue Regelung drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.

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