
Der Minister für Rechtsschutz, Dekker, hat eine Rechnung der Zweiten Kammer vorgelegt, das das Verbot der Übertragung oder Verpfändung von Forderungen aufhebt (Gesetz zur Aufhebung von Verpfändungsverboten). Dadurch erhalten kleine und mittlere Unternehmen mehr Spielraum bei der Kreditaufnahme.
Verpfändung
Unter Verpfändung versteht man die Möglichkeit, eine Forderung als Sicherheit für die Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten zu verpfänden. Der Gläubiger kann die verpfändete Forderung vollstrecken, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Übertragung einer Forderung erfolgt durch Abtretung. Der Abtretende erhält vom Abtretungsempfänger einen Kaufpreis in Höhe des Wertes der abgetretenen Forderung. Wurde die Abtretung dem Schuldner rechtswirksam zugestellt, kann dieser nur noch durch Zahlung von Zinsen und Tilgung an den Abtretungsempfänger seine Verbindlichkeiten tilgen.
Verpfändungs- und/oder Übertragungsverbot
Auf der Grundlage der derzeitigen Artikel 83 Absatz 2 von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Der Schuldner kann als Bedingung für ein Darlehen festlegen, dass der Gläubiger seine Forderung nicht abtreten und/oder verpfänden darf.
Von diesen Verboten wird häufig Gebrauch gemacht, vor allem von großen Parteien in Branchen wie dem Baugewerbe. Das Verpfändungs- und/oder Übertragungsverbot wird vereinbart, um zu verhindern, dass die Parteien es mit wechselnden Gläubigern zu tun bekommen.
Nichtig
Der Gesetzentwurf zum Gesetz zur Aufhebung von Verpfändungsverboten sieht vor, dass Verpfändungs- und Übertragungsverbote nichtig sind, wenn sie Folgendes betreffen:
- eine auf den Namen lautende Geldforderung;
- die sich aus der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ergibt.
Ausgenommen sind Geldforderungen:
- von einem Giro- oder Sparkonto;
- aufgrund eines Kredit- oder Darlehensvertrags, an dem auf Seiten des Kreditgebers mehrere Parteien beteiligt sind (bzw. sein werden);
- von oder bei einer Clearingstelle, einer zentralen Gegenpartei, einer Abwicklungsstelle, einer Verrechnungsstelle oder einer Zentralbank;
- die auf ein G-Konto überwiesen werden.
Die Nichtigkeit gilt auch für Klauseln, die indirekt darauf abzielen, die Verpfändung oder Abtretung von Forderungen zu verhindern, wie beispielsweise eine Vertragsstrafe oder eine Geheimhaltungsklausel. Auch ein teilweises Verbot der Verpfändung oder Abtretung ist nichtig.
Ein „Negative Pledge“ (eine Erklärung, dass keinem anderen ein stärkeres Sicherungsrecht eingeräumt wird) und eine Pari-passu-Klausel (eine Erklärung, dass keine Vermögenswerte als Sicherheit gestellt wurden und dies auch nicht geschehen wird) fallen nicht unter die Nichtigkeit.
Übergangsrecht
Die Nichtigkeit gilt auch für Verpfändungs- und Übertragungsverbote in Rechtsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs bereits bestanden. Für diese bestehenden Verträge tritt die Nichtigkeit drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft.
