
Die Vereinbarungen mit dem Finanzamt Die Regelungen zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigungen für Übernachtungskosten aus dem Tarifvertrag für den gewerblichen Güterverkehr wurden im vergangenen Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dank dieser Vereinbarungen können Sie alle Aufwandsentschädigungen für Übernachtungskosten gemäß Artikel 40 und 41 des Tarifvertrags weiterhin steuerfrei auszahlen.
Aufenthaltskostenerstattungen
Die Artikel 40 und 41 des Tarifvertrags beziehen sich auf die Kosten, die einem Fahrer unterwegs entstehen. Dabei handelt es sich um Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen und Abendessen sowie sonstige Verpflegungskosten. Außerdem sind damit auch kleinere Ausgaben wie Toilettenbenutzung und Waschkosten gemeint. Diese im Tarifvertrag genannten Vergütungen können steuerfrei gewährt werden. Sie fallen unter die gezielten Steuerbefreiungen. Ihr Freibetrag im Rahmen der Arbeitskostenregelung (1,21 TP3T der steuerpflichtigen Lohnsumme) wird dadurch nicht beeinflusst.
Was ist, wenn Sie einen höheren Betrag erstatten möchten?
Wenn Sie als Arbeitgeber einen höheren Betrag zahlen möchten, wird dieser Betrag beim Arbeitnehmer individuell besteuert. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mehrbetrag als Endbesteuerungsbestandteil im Freiraum ausgewiesen wird. Nur wenn Sie innerhalb dieses Freiraums bleiben, ist der Mehrbetrag steuerfrei. Alles, was Sie über den Freiraum hinaus erstatten und gewähren, wird mit einer Endbesteuerung gemäß 80% besteuert. Endbesteuerung bedeutet, dass die Steuer zu Lasten des Arbeitgebers geht.
Beispiel
Angenommen, Sie haben eine steuerpflichtige Lohnsumme von 1.000.000 €. Ihr Freiraum beträgt dann 12.000 €. Wenn Sie über die im Tarifvertrag festgelegten Beträge hinaus 19.000 € an Aufenthaltskostenvergütungen gewähren, überschreiten Sie den Freibetrag um 7.000 €. Darauf zahlen Sie 5.600 € Endsteuer (80%). Ihre Gesamtkosten belaufen sich dadurch auf 24.600 € statt 19.000 €.
Sie können den Mehrbetrag auch individuell bei den Arbeitnehmern besteuern lassen. Um den Arbeitnehmern denselben Nettobetrag auszuzahlen, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen. Dadurch wird die Lohnsteuer auf den Bruttobetrag angerechnet. VWGNijhof kann für Sie berechnen, welche Option für Sie die beste ist.
