Auf welchen Betrag wird die Mehrwertsteuer erhoben?

Oder, um es etwas juristischer auszudrücken: Was ist die Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Diese Frage ist für Unternehmer von Bedeutung, die mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Schließlich müssen sie auf ihren Rechnungen und in ihrer Umsatzsteuererklärung die korrekten Mehrwertsteuerbeträge angeben.

Die Vergütung

Das Gesetz ist in diesem Punkt recht knapp: Die Mehrwertsteuer wird berechnet auf die Gebühr. Und die Vergütung beträgt der Gesamtbetrag die Sie für die von Ihnen erbrachte Leistung (Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen) erhalten. Erhalten Sie mehr, als Sie in Rechnung gestellt haben, müssen Sie auch auf den Mehrbetrag Umsatzsteuer abführen (die Ausnahme finden Sie in unserem Informationsblatt zu Trinkgeld). Wenn Sie keinen Geldbetrag erhalten, entspricht die Vergütung dem Marktwert der Gegenleistung, die Sie erhalten.

Ein einfaches Beispiel: Du bist selbstständiger (Interim-)Manager und vereinbarst, dass du für einen Auftrag 7.500 € pro Monat erhältst. Hinzu kommen 0,19 € pro Kilometer, den du im Rahmen deines Auftrags zurücklegst. Wenn du in einem Monat 1.000 Kilometer fährst und deinem Auftraggeber dafür 190 € in Rechnung stellst, musst du die Mehrwertsteuer auf 7.500 € + 190 € = 7.690 € berechnen.

Ausnahmen

Doch wie so oft im Steuerrecht ist es nicht ganz so einfach. In einer neuen Fassung des politische Entscheidung In Bezug auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erläutert der Staatssekretär für Finanzen die Ausnahmen von der oben beschriebenen Grundregel. Dieser Beschluss enthält die bereits erwähnten Vorschriften zu Trinkgeldern. Darüber hinaus wird beschrieben, wie ein Kreditbeschränkungszuschlag verbucht werden kann. Die Vorschriften für die Verbuchung von Rabatten bei Barzahlung finden Sie im Durchführungsbeschluss zur Umsatzsteuer.

Wiederkehrende Posten

Eine wichtige Kategorie, die nicht zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gehört, sind die Durchlaufposten. Dabei handelt es sich um Beträge, die ein Unternehmer im Namen und auf Rechnung seines Auftraggebers zahlt. Die Zahlung durch den Unternehmer muss auf einem direkten Rechtsverhältnis zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten beruhen.

Beispiele für fortlaufende Posten sind (diese Beispiele finden Sie im Richtlinienbeschluss):

  • Grunderwerbsteuer, die im Namen und auf Rechnung des Käufers einer Immobilie entrichtet wird;
  • Mehrwertsteuer, die bei der Einfuhr von Waren im Namen und auf Rechnung des Unternehmers entrichtet wird, für den die Waren bestimmt sind;
  • BPM, die ein Autohaus bei der Zulassung des Fahrzeugs im Namen und auf Rechnung des Käufers des Fahrzeugs entrichtet;
  • Gerichtsgebühren, die im Namen und auf Rechnung der Prozesspartei entrichtet werden;
  • in den Niederlanden entstandene Kosten für die Lieferung von Energie für Landfahrzeuge durch den Betreiber der Tankstelle, sofern diese Kosten im Namen und auf Rechnung des Tankkarteninhabers bezahlt werden (Voraussetzung ist, dass die Kosten individualisierbar sind, beispielsweise anhand von Kartennummern und -registrierungen).

Der Beschluss enthält außerdem zwei Beispiele für Situationen, in denen es sich nicht um fortlaufende Posten handelt:

  • die BPM, die ein Importeur bei der Zulassung eines Fahrzeugs in eigenem Namen und auf eigene Rechnung entrichtet;
  • die Kosten für die Lieferung der Waren an den Kunden, wenn die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers erfolgt (Versandkosten gehören in der Regel zu den Vergütungen, auf die Mehrwertsteuer zu entrichten ist).

Zur Klarstellung: Die im obigen Beispiel mit 0,19 € abgerechneten Kilometer gelten nicht als laufender Posten. Sie ergeben sich nämlich nicht aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber des Managers und einem Dritten.

In der Praxis verbuchen Unternehmer laufende Posten oft auch als “normale” Posten. Sie rechnen den Posten dann in die Vergütung ein, auf deren Grundlage sie die abzuführende Mehrwertsteuer berechnen. Außerdem ziehen sie die auf den laufenden Posten entfallende Mehrwertsteuer ab. Dieser Abzug ist dann unzulässig und kann vom Finanzamt korrigiert werden. Der Verwaltungsbeschluss enthält hierfür jedoch eine Genehmigung unter den folgenden Bedingungen:

  • Die Kosten werden in gleicher Höhe und unter denselben Mehrwertsteuerbestimmungen weiterberechnet;
  • Auf der Rechnung werden diese Kosten gesondert ausgewiesen;
  • Der Unternehmer berücksichtigt den Betrag dieser Kosten nicht bei der Feststellung seines Anspruchs auf Vorsteuerabzug auf seine allgemeinen Kosten (Pro-rata-Anteil).

Private Nutzung

Das Gesetz enthält spezifische Vorschriften zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die bei der privaten Nutzung von Waren und Dienstleistungen sowie bei internen Leistungen zu entrichten ist. Unter privater Nutzung versteht man die Nutzung für private Zwecke des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter. Dazu zählt aber auch jede Nutzung, die nicht geschäftlichen Zwecken dient.

Haben Sie Fragen zur Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer? Wenden Sie sich bitte an die Berater von VWGNijhof.

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