Auch Steuerzinsen auf die Mehrwertsteuer

Die Regelungen zum Steuerzins wirken etwas ungerecht. Deshalb sind sie regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. Wir haben uns bereits zuvor im Rahmen der Einnahmen– und Körperschaftsteuer. Diese Problematik spielt jedoch auch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer eine Rolle.

Versehentlich der falsche Tarif

Eine GmbH stellt im Jahr 2014 fest, dass in den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 versehentlich zu Unrecht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewendet wurde. Die GmbH hat dadurch zu wenig Umsatzsteuer abgeführt. Aufgrund der Nacherklärungen erlegt die Steuerbehörde natürlich Nachforderungsbescheide aus.

Die verhängten Bußgelder werden nach Einlegung eines Widerspruchs aufgehoben. Die hohen Steuerzinsen werden jedoch vom Finanzamt aufrechterhalten. Appellationsgericht Amsterdam Das ist zweifellos richtig.

Kein Nachteil

Die GmbH machte geltend, dass die Berechnung von Steuerzinsen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Dem Finanzamt sei nämlich unter dem Strich nie ein Verlust entstanden. Die von der GmbH abgeführte Mehrwertsteuer werde nämlich von ihren Abnehmern vollständig abgezogen. Dem Staat entstehe kein Nachteil. Die zu spät abgeführte Mehrwertsteuer wurde von den Abnehmern nämlich in gleicher Höhe zu spät abgezogen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt: Die Abnehmer erhalten vom Finanzamt keine Steuerzinsen auf die von ihnen nachträglich abgezogene Mehrwertsteuer.

Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Die GmbH kann die Entstehung von Steuerzinsen nur dadurch verhindern, dass sie die Steuer fristgerecht entrichtet. Nur wenn dies aufgrund eines Verschuldens der Steuerbehörde nicht möglich ist, werden keine Steuerzinsen erhoben. Dass die GmbH nicht über den Betrag verfügen konnte, spielt keine Rolle.

Kassationsverfahren

Die GmbH gibt sich damit nicht zufrieden und hat inzwischen beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt. Von dieser Kassationsbeschwerde erwarten wir nicht viel. Das Gericht führt aus, dass aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hervorgeht, dass sich der Gesetzgeber wohlüberlegt für die derzeitige Regelung entschieden hat.

 

Inhaltsübersicht