Auch Mehrwertsteuer auf variable Vergütung

Ein Unternehmer, der neben einer festen Vergütung einen bestimmten Prozentsatz des positiven Ergebnisses seiner Tätigkeiten erhält, muss auch auf den variablen Teil der Vergütung Mehrwertsteuer abführen.

Keine Erfolgshonorarvereinbarung

Das hat das Gericht Arnhem-Leeuwarden in der Fall eines Unternehmers, der für Dritte Rechtsverfahren für Geschädigte von Aktienleasing-Transaktionen führte. Die Vergütung dafür bestand aus einem (geringen) Festbetrag und einer zusätzlichen Vergütung in Höhe eines Prozentsatzes des erzielten finanziellen Ergebnisses.

Es handelt sich nicht um ein reines „No Cure, No Pay“-Modell, da eine feste Vergütung gezahlt wird.

Der Gerichtshof entscheidet, dass auch der variable Anteil zu der Vergütung gehört, auf die Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Denn auch zwischen diesem Teil der Vergütung und der erbrachten Leistung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang.

Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht in ‘s-Hertogenbosch in einem Fall, in dem es nicht um eine feste Vergütung ging, eine ähnliche Entscheidung getroffen. Siehe unseren Artikel „No cure, no pay“, aber mit Mehrwertsteuer.

Rennpferd

Der Betroffene berief sich auf das Baštová-Urteil des Gerichtshofs. Es handelt sich um einen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmer, der ein Pferd an einem Pferderennen teilnehmen lässt. Dafür erhält der Unternehmer kein Startgeld, bei einem guten Ergebnis jedoch Preisgeld. Der Gerichtshof entscheidet, dass auf dieses Preisgeld keine Mehrwertsteuer abzuführen ist, da keine Dienstleistung gegen Entgelt vorliegt.

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