
Ein Artikel, der seit Jahren jedes Jahr erscheint, befasst sich mit dem jährlichen Gerichtsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus Spar- und Anlagegeschäften (Box 3).
Pro-forma-Einspruch
Unser oberstes Gericht, der Oberste Gerichtshof, hat sich eindeutig geäußert: Die pauschale Besteuerung in Box 3 ist nicht zulässig. Doch das muss der Gesetzgeber korrigieren.
Darüber wurde in Den Haag intensiv diskutiert, doch eine Lösung gibt es nach wie vor nicht. Jedes Jahr wird die Angelegenheit für das jeweilige Jahr im Rahmen eines Musterverfahrens erneut dem Finanzgericht vorgelegt. Damit besteht jedes Jahr die Möglichkeit, dass das Gericht beschließt, doch selbst eine Lösung zu finden.
Jeder, der Steuern auf Einkünfte der Kategorie 3 zahlt und von dieser Entscheidung profitieren möchte, muss seine Rechte durch einen fristgerechten Pro-forma-Einspruch gesichert haben. „Fristgerecht“ bedeutet, dass der Einspruch innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des endgültigen Einkommensteuerbescheids eingereicht werden muss.
Massiver Einwand
Amtsniederlegender Staatssekretär Vijlbrief vom Finanzministerium hat bereits erklärt, dass auf die Einsprüche gegen Box 3 des Jahres 2020 das Massenbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Das bedeutet, dass, sobald das oberste Steuergericht die Einsprüche zurückgewiesen hat, alle zu diesem Thema anhängigen Einsprüche mit einem einzigen Beschluss abgelehnt werden können.
Das bedeutet nicht, dass sich jeder Steuerpflichtige, der für das betreffende Jahr Einkommensteuer in Box 3 gezahlt hat, auf das Urteil berufen kann, wenn der Finanzgerichtshof zu Ungunsten der Steuerbehörde entscheidet. Dies gilt nur für diejenigen, die ihre Rechte durch einen fristgerechten (pro forma) Einspruch gesichert haben.
A-G zu den Jahren 2016 und 2017
Die Generalanwalt (A-G) Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich für die Jahre 2016 und 2017 (erneut) festgestellt, dass die pauschale Besteuerung in Box 3 nicht mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar ist. Doch auch dieses Mal empfiehlt der Generalanwalt, die Behebung des Verstoßes dem Gesetzgeber zu überlassen. Es sieht daher so aus, als würden die Steuerpflichtigen für die Jahre 2016 und 2017 erneut Recht bekommen, was jedoch nicht zu einer Senkung der bereits gezahlten Steuern führen wird.
