Auch das Gericht sieht in der Ausschüttung von Dividenden durch das Unternehmen einen Rechtsmissbrauch

Zum ersten Mal hat auch ein Hof zu dem Schluss gekommen, dass die Übertragung eines Fahrzeugs gegen eine geringe Vergütung als Rechtsmissbrauch gilt. Ende 2023 haben wir einen Fall beschrieben, in dem das Gericht Noord-Holland bereits zu dieser Schlussfolgerung gelangt war: Geteiltes Auto ist rechtsmissbräuchlich. In beiden Fällen sind die konkreten Tatsachen und Umstände ausschlaggebend für die Entscheidung des Finanzgerichts.

Dividendenausschüttung

Dieser Vorgang wird auch als “Ausschüttung eines Fahrzeugs” bezeichnet. Die GmbH verkauft ein Auto an ihren Geschäftsführer und Großaktionär (DGA) zu einem (deutlich) niedrigeren Preis als dem Marktwert. Die Mehrwertsteuer ist dann auf den Kaufpreis zu entrichten, den die GmbH erhält (sofern der Kaufpreis aus der Kfz-Steuer (BPM) besteht, fällt natürlich keine Mehrwertsteuer an). Der zu niedrige Kaufpreis führt zu einer verdeckten Dividendenausschüttung durch die GmbH an den DGA, auf die Dividendensteuer und die Steuer auf wesentliche Beteiligungen anfallen.

Der Mehrwertsteuervorteil ergibt sich daraus, dass die Mehrwertsteuer für die Bemessungsgrundlage der tatsächlichen Vergütung entspricht. Bei der Mehrwertsteuer erfolgt keine Anpassung an den Marktwert. Ein Problem im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entsteht nur dann, wenn die Vergütung lediglich symbolischen Charakter hat.

Rechtsmissbrauch

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn entgegen dem Zweck und dem Sinn der Mehrwertsteuervorschriften ein Mehrwertsteuervorteil entsteht und der wesentliche Zweck der Transaktion(en) darin besteht, diesen Steuervorteil zu erzielen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, unter anderem aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem die Handlungen stattfanden. Das Fahrzeug wurde Ende August 2014 von der GmbH gekauft, Ende Oktober 2014 auf den Namen der GmbH zugelassen und ab Mitte November 2014 genutzt. Am 6. Januar 2015 wurde das Fahrzeug von der GmbH an ihren Geschäftsführer verkauft. Aus den Sachverhaltsangaben geht zudem hervor, dass die GmbH auch in den Jahren nach 2015 (Luxus-)Fahrzeuge erworben und diese innerhalb absehbarer Zeit gegen eine geringe Vergütung an ihren Geschäftsführer verkauft hat.

Die von der BV vorgebrachten geschäftlichen Gründe für die Transaktion waren, dass das Auto bei Autoveranstaltungen nicht repräsentativ genug war und dass die Ehefrau des Geschäftsführers das Auto – da es sich um ein Automatikfahrzeug handelte – privat fahren wollte. Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Argumente zwar möglicherweise erklären, warum das Auto an den Geschäftsführer verkauft wurde, jedoch nicht, warum dies gegen eine Vergütung von höchstens einem Viertel des Fahrzeugwerts erfolgte.

Inhaltsübersicht