Arbeitszeitverkürzung (im Zusammenhang mit dem Coronavirus)

ACHTUNG: Dieser Artikel ist aufgrund der am 17. März 2020 eingeführten neuen Maßnahmen überholt. Die Regelung zur Arbeitszeitverkürzung wurde dabei außer Kraft gesetzt.

 

 

Wenn Sie als Arbeitgeber aufgrund des Coronavirus feststellen, dass die Geschäftstätigkeit in Ihrem Unternehmen zurückgeht und auf ein ‘ungewöhnlich’ niedriges Niveau gesunken ist, können Sie in Erwägung ziehen, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Voraussetzungen und des Verfahrens, die derzeit für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit gelten.

Derzeit führen die Unternehmerverbände zudem Gespräche mit der Regierung über ein Paket zusätzlicher Maßnahmen, um die Liquidität der Unternehmer aufrechtzuerhalten, falls die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus dies erfordert. Hierüber besteht jedoch noch keine Klarheit.

Zeitraum der Arbeitszeitverkürzung

Zunächst einmal müssen Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung rechtzeitig in Anspruch nehmen, da diese nicht rückwirkend gewährt wird. Für Zeiträume vor dem Datum des Eingangs des Antrags beim UWV kann daher keine Arbeitszeitverkürzung gewährt werden.

Bedingungen

Grundsätzlich ist es nicht zulässig, die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern zu verkürzen. Dies ist nur möglich, wenn Sie als Arbeitgeber hierfür eine Genehmigung vom Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) erhalten haben.

Voraussetzung für die Beantragung der Genehmigung ist, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens (voraussichtlich) auf ein ungewöhnlich niedriges Niveau sinkt.
Das bedeutet:

  • dass davon ausgegangen wird, dass in einem Zeitraum von mindestens 2 bis höchstens 24 Wochen als direkte Folge der außergewöhnlichen Umstände (in diesem Fall des Coronavirus) mindestens 20% weniger Arbeit zur Verfügung stehen wird;
  • deren Ursachen nicht zum normalen Geschäftsrisiko gehören;
  • der Rückgang vorübergehend ist (also nicht strukturell bedingt).

Die oben genannten Regeln sind in der Verwaltungsvorschriften zur Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Arbeitszeitverkürzung 2004.

Als Arbeitgeber können Sie eine Arbeitszeitverkürzung nur für Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, denen Sie laut Gesetz das Gehalt weiterzahlen müssen, wenn die Arbeitsunterbrechung nicht nach vernünftigem Ermessen dem Arbeitnehmer anzulasten ist. Mit anderen Worten: Eine Arbeitszeitverkürzung gilt grundsätzlich nicht für Aushilfskräfte, Leiharbeitnehmer und Selbstständige.

Anfrage

Den Antrag auf Arbeitszeitverkürzung kannst du nur digital beim Ministerium für Soziales und Arbeit einreichen.

Sind die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) eine Genehmigung, die maximal 6 Wochen gültig ist. Sollte es erforderlich sein, dass die Genehmigung nach diesen 6 Wochen weiterhin gültig bleibt, musst du einen zweiten Antrag auf Verlängerung auf maximal 24 Wochen stellen.

Nachdem du die Genehmigung erhalten hast, musst du dort sofort Meldung beim UWV zu beantragen.

Anschließend musst du nach Ablauf der sechs Wochen, für die die Genehmigung gilt, den Antrag auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes beim UWV einreichen. Es ist nicht bekannt, wie lange es danach dauert, bis das UWV die Auszahlung vornimmt.

Pro Mitarbeiter

Für jeden Arbeitnehmer muss ein Formular ausgefüllt werden, in dem angegeben wird, wie viele Stunden der jeweilige Arbeitnehmer während der sechswöchigen Gültigkeitsdauer der Genehmigung gearbeitet hat. Dieses Formular muss vom jeweiligen Arbeitnehmer eigenhändig unterzeichnet werden.

Das UWV zahlt die Arbeitslosenunterstützung anschließend auf der Grundlage der eingereichten Formulare an den Arbeitgeber aus (nicht direkt an den Arbeitnehmer). Sie müssen den Arbeitnehmern also weiterhin den Lohn zahlen, erhalten dafür jedoch eine Erstattung durch das UWV: in den ersten beiden Monaten 75% des Lohns und danach 70%. Das UWV erstattet also erst im Nachhinein die Stunden, die die Arbeitnehmer während des Genehmigungszeitraums nicht gearbeitet haben. In der Regel spüren die Arbeitnehmer daher finanziell kaum etwas von der Arbeitszeitverkürzung: Sie erhalten grundsätzlich weiterhin ihr normales Gehalt.

Für kranke Mitarbeiter gilt das Vorstehende übrigens nicht. In diesem Fall musst du das Gehalt einfach selbst weiterzahlen (sofern eine Krankenausfallversicherung abgeschlossen wurde, übernimmt diese die Kosten). Dies gilt auch für Mitarbeiter, die beispielsweise nur ein oder zwei Tage krank sind.

Auch Urlaubstage werden bei der Arbeitszeitverkürzung nicht berücksichtigt.

Kündigung

Liegt ein struktureller Arbeitsrückgang vor, gilt die Arbeitszeitverkürzung, wie bereits erwähnt, nicht. Es muss sich nämlich um einen vorübergehend Rückgang. Sollte es dennoch zu einem strukturellen Arbeitsrückgang kommen, kann dies ein Grund sein, beim UWV eine Entlassung zu beantragen (beispielsweise aus betriebswirtschaftlichen Gründen, aufgrund von Arbeitsrückgang, einer schlechten finanziellen Lage oder im Extremfall aufgrund einer Betriebsschließung). Selbstverständlich kannst du auch jederzeit versuchen, mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen zu treffen, um das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden.

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