Arbeitsplatzbezogene Investitionsvergünstigung (BIK)

Am Prinsjesdag hat die Regierung die beschäftigungsbezogene Investitionsvergünstigung (BIK) angekündigt.

Einen Tag nach Erscheinen dieses Artikels wurde die BIK in den Gesetzentwurf zum Steuerplan 2021 aufgenommen. Siehe unseren Artikel BIK-Vorschlag eingereicht.

In einem Schreiben Am 28. Mai 2021 teilte der Staatssekretär für Finanzen mit, dass der Gesetzentwurf, in dem die BIK geregelt werden sollte, zurückgezogen wurde.
Die BIK wird daher definitiv NICHT eingeführt.

Ab dem 1. Oktober 2020

Die Regelung gilt für Investitionsverpflichtungen, die am oder nach dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen wurden. Der Gesetzentwurf liegt jedoch noch dem Staatsrat zur Stellungnahme vor. Der genaue Inhalt der Regelung ist daher noch nicht bekannt. Wir müssen uns derzeit mit den Angaben begnügen, die Staatssekretär Vijlbrief in einem Schreiben dem Parlament über die Regelung schreibt.

Neue Investitionen

Die Regelung richtet sich an Neuinvestitionen in Betriebsmittel. Die Investitionen müssen im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2022 vollständig bezahlt worden sein. Außerdem müssen sie innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger Bezahlung in Betrieb genommen worden sein.

Die Regelung soll als Anreiz für neue Investitionen in den Jahren 2021 und 2022 dienen, um die durch das Coronavirus ausgelöste Wirtschaftskrise zu bekämpfen. Nach 2022 werden die Mittel für eine Regelung mit einem ähnlichen Ziel eingesetzt, nämlich der Senkung der Arbeitgeberkosten.

Ermäßigung der Lohnsteuer

Die Beihilfe wird in Form einer Ermäßigung der Lohnsteuer gewährt. Unternehmen, die keine (oder nur wenige) Mitarbeiter beschäftigen, profitieren daher nicht (oder nur in begrenztem Umfang) von dieser Ermäßigung.

Die Regierung hat sich ausdrücklich dafür entschieden, dass neben dem BIK auch der Investitionsabzug für kleine Projekte (KIA), der Energieinvestitionsabzug (EIA), der Umweltinvestitionsabzug (MIA) sowie die willkürliche Abschreibung von Umweltinvestitionen (vamil) in Anspruch genommen werden können. Selbstverständlich nur, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind.

Inhaltsübersicht