
Die Regierung hat ihre Stellungnahme zur Bewertung der Arbeitskostenregelung in einem Schreiben an die Zweite Kammer. Die Regierung sieht keinen Anlass für grundlegende Änderungen an dieser Regelung, die seit dem 1. Januar 2015 von allen Arbeitgebern verbindlich anzuwenden ist. In Absprache mit der Wirtschaft werden jedoch Lösungen für konkrete Probleme gefunden.
Arbeitskostenregelung
Im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR) kann der Arbeitgeber Lohnbestandteile als Endbesteuerungsbestandteile ausweisen. Diese ausgewiesenen Endbesteuerungsbestandteile sind dann:
- gezielt befreit, oder
- Sie fallen unter die Pauschale für Arbeitskosten (und Sachbezüge müssen dann bewertet werden; in diesem Zusammenhang sieht die Lohnsteuer eine Vielzahl von Pauschal- und Nullbewertungen vor).
Das Gesetz sieht 10 gezielte Ausnahmen vor. Wir beschreiben diese kurz in unserem Artikel Befreiungen von der Lohnsteuer. In diesem Artikel findest du außerdem eine Auflistung der Nullbewertungen.
Die Lohnbestandteile, die unter die Pauschale für Arbeitskosten fallen, sind von der Lohnsteuer befreit. Diese Befreiung gilt jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 1,2% der gesamten Lohnsumme. Auf den Betrag, um den die unter die Pauschale für Arbeitskosten fallenden Lohnbestandteile diesen Höchstbetrag überschreiten, zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (Endabzug) zu einem Satz von 80%.
Konkrete Engpässe
Die konkreten Probleme bei der Arbeitskostenregelung, die die Regierung nach Rücksprache mit der Wirtschaft beheben möchte, sind:
- keine Ausweispflicht für Lohnbestandteile, für die eine gezielte Befreiung gilt;
- zuzulassen, dass der Lohnvorteil aus Essenszulagen anhand einer Stichprobe ermittelt wird;
- Wiedereinführung des Referenzzinssatzes für Mitarbeiterdarlehen;
- mehr Klarheit hinsichtlich der Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Notwendigkeitskriterium schaffen.
Die Regierung stellt zudem klar, dass die Pauschalregelung für Werbungskosten haushaltstechnisch nicht ausgeweitet wird. Neue oder großzügigere gezielte Freibeträge müssen durch eine Senkung der Werbungskostenpauschale finanziert werden.
Das 2015 eingeführte Notwendigkeitskriterium funktioniert ordnungsgemäß. Dieses Kriterium wird auf Werkzeuge, Computer, mobile Kommunikationsgeräte und ähnliche Geräte (einschließlich der dazugehörigen Software und Einrichtungen für den Datentransport) angewendet. Eine Erweiterung dieser Kategorien, wie sie erhofft wurde, ist kurzfristig nicht absehbar.
Vereinfachung
Dennoch ist es unserer Meinung nach bemerkenswert, dass die Regierung beschlossen hat, die Arbeitskostenregelung nicht (grundlegend) anzupassen. Aus der Auswertung geht nämlich auch hervor, dass die Mehrheit der Arbeitgeber durch die Einführung der Regelung keinen Unterschied im Zeitaufwand feststellt. Die mit der Einführung der Arbeitskostenregelung angestrebte Entlastung wird nicht wahrgenommen.
Das scheint jedoch an den Arbeitgebern selbst zu liegen. Die Regierung spricht von der “wahrgenommen”Verwaltungsaufwand. Dieser sinkt nicht, weil:
- dennoch werden für die eigene Buchhaltung Aufzeichnungen auf individueller Ebene vorgenommen;
- Durch das WKR sind sich die Arbeitgeber stärker bewusst geworden, wie Geldleistungen und Sachleistungen zu verbuchen sind.
Ein Stück weiter lesen wir: “Sowohl die Vermittler als auch die Mitarbeiter der Steuerbehörde sind der Meinung, dass die WKR im Grunde eine gute Idee war, in der Praxis jedoch zu komplex geworden ist. Dies liegt daran, dass viele administrativ aufwendige Regelungen letztendlich doch in die WKR aufgenommen wurden.”. Hier liegt der Schlüssel zur Vereinfachung.
Schlussfolgerung
Die Arbeitskostenregelung bleibt nahezu unverändert bestehen. Daher ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber diese Regelung so optimal wie möglich nutzen. Anhand einer (Schnell-)Analyse Ihrer Arbeitsbedingungen kann VWGNijhof Ihnen aufzeigen, in welchen Punkten noch Optimierungsbedarf besteht.
