Eigenheimdarlehen für Arbeitnehmer besteuert

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Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer dadurch hat, dass er für ein von seinem Arbeitgeber gewährtes Darlehen einen niedrigeren als den marktüblichen Zinssatz zahlt, wird für Lohnsteuerzwecke mit Null bewertet, wenn es sich um ein Darlehen handelt:
- deren Zinsen beim Arbeitnehmer als Eigenheimzinsen abzugsfähig sind;
- mit dem ein Fahrrad, Elektrofahrrad oder Elektroroller gekauft wurde.

Bereits während der Diskussion über den Steuerplan 2015 kündigte der Finanzstaatssekretär an, dass die Nullbewertung von Arbeitnehmerdarlehen für selbst genutzte Häuser angepasst wird. Diese Anpassung ist Teil des kürzlich vorgelegten Entwurfs des Steuersammelgesetzes 2015 und bedeutet, dass die Nullbewertung wegfällt. Darüber hinaus kann der Zinsvorteil nicht als endbesteuerter Posten bezeichnet werden, mit anderen Worten: Der Vorteil kann nicht in die WKR-Pauschale (von 1,2% der Lohnsumme) einbezogen werden. Der Zinsvorteil muss zum Marktwert bewertet und mit diesem Wert über die Lohnsteuer besteuert werden. Andererseits kann der Arbeitnehmer den versteuerten Vorteil in seiner Einkommensteuererklärung als Eigenheimzinsen absetzen.

Warum diese ganze Übung? Seit 2013 kann der Abzug der Hauszinsen in der höchsten Steuerklasse nicht mehr zu dem in dieser Steuerklasse geltenden Satz von 52% geltend gemacht werden. Im Jahr 2013 müssen 0,5% und im Jahr 2014 1,0% des Anteils des Abzugs in der höchsten Steuerklasse zur Einkommensteuer hinzugerechnet werden. In den kommenden Jahren wird diese Hinzurechnung jährlich erhöht, bis sie 14% (im Jahr 2041) erreicht und der Abzug von Eigenheimzinsen nur noch bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 38% geltend gemacht werden kann. Wäre die Nullbewertung des Zinsvorteils beibehalten worden, so würde er in der Lohnsteuer mit 52% verbrieft werden. Die daraus resultierende Diskrepanz zum Zinsabzug bei der Einkommensteuer wird als unerwünscht angesehen.

Die Nullbewertung von Arbeitnehmerdarlehen für selbst genutztes Wohneigentum wird ab dem 1. Januar 2016 auslaufen. Die größte Aufgabe für den Arbeitgeber besteht darin, zu ermitteln, welche Zinsen der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen schulden würde. Vielleicht werden im Rahmen der Diskussion über den Gesetzentwurf zum Fiskaltarifgesetz 2015 weitere Hinweise dazu gegeben. Es ist zulässig, den Zinsvorteil gleichmäßig auf die Rückgabezeiträume des Kalenderjahres zu verteilen.

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