
Ein Arbeitnehmer einer niederländischen Aktiengesellschaft, der in Belgien wohnte, arbeitete manchmal auch von zu Hause aus. Die wichtigste Regel für die Aufteilung der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern innerhalb der EU ist, dass ein Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland versichert ist. Wenn der Arbeitnehmer jedoch ausschließlich in einem anderen Land arbeitet, ist er in dem Land versichert, in dem er arbeitet.
Es geht um die Frage, ob die Tatsache, dass der Arbeitnehmer manchmal auch von zu Hause aus arbeitete, bedeutet, dass er nicht ausschließlich in den Niederlanden tätig war. Mit dieser Frage ist der Oberste Gerichtshof befasst. Der Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass in der konkreten Situation des vorliegenden Falles die Heimarbeit so nebensächlich ist, dass die Versicherungspflicht im Land der Arbeit (den Niederlanden) verbleibt.
Der vorgenannte Fall spielt sich im Rahmen der alten Verordnung ab, die die Versicherungspflichten innerhalb der EU aufteilt. Die Bestimmungen der neuen Verordnung, die seit dem 1. Mai 2010 in Kraft ist, unterscheiden sich in diesem Bereich leicht. Die Versicherungspflicht im Wohnsitzland entsteht nur dann, wenn im Wohnsitzland wesentliche Arbeiten verrichtet werden, und mit wesentlich sind 25% oder mehr gemeint. Dennoch zeigt dieser Fall erneut, dass es sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtig bleibt, die Versicherungspflicht in grenzüberschreitenden Situationen kritisch zu betrachten.
