
Ist eine Rentenleistung geringer als € 462,88 pro Jahr hat der Versicherer oder die Pensionskasse das gesetzliche Recht, diese Rente zurückzukaufen. Der Rückkauf bedeutet, dass der Rentner anstelle der jährlichen Leistungen einen Pauschalbetrag erhält (und danach natürlich nichts mehr). Dieser Kapitalbetrag entspricht natürlich dem Barwert der erwarteten künftigen Leistungen. Das Rückkaufsrecht ist einseitig: Der Versicherer oder die Pensionskasse entscheidet über den Rückkauf. Der Anspruchsberechtigte kann dem nicht widersprechen. Der Verzicht erfolgt in der Regel in dem Monat, der auf den Tag folgt, an dem die anspruchsberechtigte Person das staatliche Rentenalter erreicht hat.
Eine AOW-Leistungsempfängerin oder ein AOW-Leistungsempfänger, die oder der einen jüngeren Partner hat, kann zusätzlich zu ihrem oder seinem eigenen AOW Anspruch auf das Partnerschaftsgeld haben. Das AOW-Partnergeld wird jedoch gekürzt, wenn der AOW-Leistungsempfänger zu viel eigenes Einkommen hat. Der oben beschriebene kleine Betrag für die Rentenumwandlung ist ein solches eigenes Einkommen. Der Zentrale Berufungsrat hat jedoch Ende 2014 entschieden, dass die vollständige Anrechnung eines Pendelbetrags für eine kleine Rente zu einem unangemessenen Ergebnis führt (d. h. zu einer übermäßigen Kürzung des Partnerschaftszuschlags).
Die Staatssekretärin für Soziales und Beschäftigung Klijnsma kündigte in einem Schreiben an die Abgeordnetenkammer vom 13. Februar 2015 an, dass sie regeln werde, dass ein Ablösungsbetrag für eine kleine Rente bei der Festsetzung des AOW-Partnerzuschusses voll angerechnet wird. Das Gleiche gilt für die Anw-Leistung und für die Leistungen nach dem IOAW, IOAZ, TW und OBR. Die dazu notwendige Änderung des Einkommenserlasses dürfte in Kürze erfolgen.
