Die AOW doch schon vor dem 67. Lebensjahr?

AOW, SVB, EMRK, VWG, Nijhof

Seit 2013 wird das AOW-Rentenalter schrittweise angehoben. Bis 2013 begann die Sozialversicherungsbank (SVB) mit der Auszahlung der AOW-Rente, sobald das 65. Lebensjahr erreicht war. Im Jahr 2021 muss ein AOW-Berechtigter mit dem Beginn der Auszahlung warten, bis er das 67. Lebensjahr erreicht hat. Nach 2021 wird das AOW-Rentenalter entsprechend der Entwicklung der Lebenserwartung angehoben.

Vorausschauende Planung für die spätere AOW-Rente

Für diejenigen, die bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres weiterarbeiten können, stellt dies natürlich kein Problem dar. Wer dies jedoch nicht schafft, muss zwischen dem Erreichen des 65. Lebensjahres und dem Beginn der AOW-Leistungen möglicherweise mit einer Einkommenslücke rechnen. Diese Lücke kann teilweise durch eine gesetzliche Überbrückungsregelung geschlossen werden, doch diese Regelung löst das Problem in der Regel nicht vollständig. Personen über 50 tun gut daran, prüfen zu lassen, ob es ratsam ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Einkommenslücke aufgrund des späteren Beginns der AOW-Leistungen zu vermeiden oder zu begrenzen.

Konflikt mit dem EGMR?

Für besonders schwerwiegende Fälle bietet ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Leeuwarden möglicherweise eine Lösung. Das Gericht entschied nämlich, dass in dem ihm vorgelegten Fall eine unverhältnismäßig schwere Belastung für die künftige AOW-Berechtigte im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliegt. Der Fall betrifft eine Frau, die an einer Reihe chronischer Erkrankungen leidet, die fortschreitend sind. Aufgrund dieser Erkrankungen war sie bereits seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig und hatte zudem so gut wie keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ungewiss, ob die Frau mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Sozialhilfe haben wird, ohne zuvor ihr eigenes Eigenheim “aufbrauchen” zu müssen. Das Gericht urteilt, dass sie nicht in der Lage ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die durch den späteren Beginn der AOW entstehende Einkommenslücke zu schließen, und hebt daher den Bescheid der SVB auf, wonach die AOW-Leistungen erst später als mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen.

Es ist zu erwarten, dass die SVB gegen das Urteil des Gerichts Leeuwarden Berufung einlegt. Damit steht noch nicht endgültig fest, dass die AOW in besonders dringenden Fällen doch bereits mit 65 Jahren beginnen muss.

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