Pro-rata-Mehrwertsteuer nicht teilweise

Die Oberstes Gericht hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nach der Pro-rata-Regelung für alle gemischt genutzten Leistungen insgesamt gilt. Nicht nur für einen Teil dieser Leistungen.

Ausschließlich

Es geht um den Vorsteuerabzug für bezogene Waren und Dienstleistungen. Bevor wir zur Anwendung der Pro-rata-Regelung kommen, muss geprüft werden, ob eine bezogene Ware oder Dienstleistung ausschließlich für mehrwertsteuerpflichtige oder mehrwertsteuerbefreite Leistungen verwendet wird. Ist dies der Fall, ist die Mehrwertsteuer entweder vollständig abzugsfähig oder vollständig nicht abzugsfähig.

Für die Mehrwertsteuer auf alle übrigen bezogenen Waren und Dienstleistungen (die gemischten Leistungen) wird anhand der Pro-rata-Regelung ermittelt, welcher Teil der Mehrwertsteuer abzugsfähig ist.

Grundregel

Der Umfang des Vorsteuerabzugs wird im Rahmen der Pro-rata-Regelung auf der Grundlage des Verhältnisses des mit Mehrwertsteuer belasteten Umsatzes zum Gesamtumsatz bestimmt. Das ist die Grundregel.

Führt eine Aufteilung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der gemischten Leistungen zu einem besseren Ergebnis, so kann der Umfang des Vorsteuerabzugs auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung ermittelt werden. Wer der Ansicht ist, dass die Ausnahme Anwendung findet, muss dies begründen.

Nicht teilweise

Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof betrifft einen Unternehmer, der Kinderbetreuung anbietet. Kinderbetreuung ist von der Mehrwertsteuer befreit. Der Unternehmer hat jedoch auch eine auf die Kinderbetreuung ausgerichtete IT-Plattform entwickelt, die Dritten zur Verfügung gestellt wird. Diese Leistung unterliegt der Mehrwertsteuer. Die IT-Plattform wird sowohl für die eigene Kinderbetreuung (mehrwertsteuerbefreit) genutzt als auch Dritten zur Verfügung gestellt (mehrwertsteuerpflichtig). Die Mehrwertsteuer auf den Einkauf von Waren und Dienstleistungen für die Plattform muss daher auf der Grundlage der Pro-rata-Regelung abgezogen werden.

Es versteht sich von selbst, dass das Umsatzverhältnis in Euro nicht annähernd der tatsächlichen Nutzung der IT-Plattform entspricht. Daher möchte der Unternehmer den Vorsteuerabzug für die IT-Plattform allein auf das Verhältnis der tatsächlichen Nutzung in der eigenen Kindertagesstätte zur Bereitstellung für Dritte beziehen. Den Vorsteuerabzug für die übrige gemischte Mehrwertsteuer wollte der Unternehmer auf das Umsatzverhältnis stützen.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet jedoch, dass alle gemischten Leistungen berücksichtigt werden müssen. Nur wenn für alle gemischten Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung ein realistischerer Vorsteuerabzug ermittelt wird, darf die tatsächliche Nutzung herangezogen werden.

Im Übrigen bietet die Mehrwertsteuerrichtlinie den EU-Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, eine teilweise anteilige Anrechnung zuzulassen. Die Niederlande haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Möglicherweise ist das Urteil für die niederländische Regierung ein Anlass, das Gesetz in diesem Punkt anzupassen.

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