Pro-rata-Mehrwertsteuer, die nicht auf der tatsächlichen Nutzung basiert

Ein Vermieter von Self-Storage-Boxen möchte von der Grundregel für die Ermittlung des anteiligen Mehrwertsteuerbetrags abweichen. Appellationsgericht Amsterdam stellt fest, dass der Vermieter nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die tatsächliche Nutzung von dem auf der Grundlage der Umsatzverhältnisse festgelegten Verteilungsschlüssel abweicht. Die Oberstes Gericht ist der Ansicht, dass die im Kassationsverfahren gegen das Urteil des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen keine Fragen aufwerfen, über die im Kassationsverfahren entschieden werden muss.

Anteilige Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmer auf eingekaufte Waren und Dienstleistungen zahlt, ist abzugsfähig, wenn und soweit diese Waren und Dienstleistungen für vom Unternehmer erbrachte mehrwertsteuerpflichtige Leistungen verwendet werden. Nicht mehrwertsteuerpflichtige Leistungen können sowohl von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen als auch nichtwirtschaftliche Leistungen sein. Beim Vermieter im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um mehrwertsteuerpflichtige Vermietungen an Unternehmer, die zu 90% oder mehr steuerpflichtige Leistungen erbringen, und andererseits um mehrwertsteuerbefreite Vermietungen an private Mieter.

Die Zurechnungsregeln lauten wie folgt:

  • Die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich für steuerpflichtige Leistungen verwendet werden, ist vollständig abzugsfähig;
  • Die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen, die ausschließlich für nicht steuerpflichtige Leistungen verwendet werden, ist überhaupt nicht abzugsfähig;
  • Die Mehrwertsteuer auf die sonstigen (allgemeinen) Kosten ist unter Anwendung der Pro-rata-Regelung abzugsfähig.

Aufgrund der Pro-rata-Regelung ist die Mehrwertsteuer im folgenden Verhältnis abzugsfähig: mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz / Gesamtumsatz.

Ausnahme

Dies ist die Grundregel. Die Pro-rata-Regelung kann auch auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung der bezogenen Waren und Dienstleistungen angewendet werden. Wenn der Unternehmer dies geltend macht, muss er diese Behauptung begründen. Sollte die Steuerbehörde diese Auffassung vertreten, muss sie dies begründen.

Es muss nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Nutzung der bezogenen Waren und Dienstleistungen – insgesamt betrachtet für alle allgemeinen Kosten – nicht mit dem Vorsteuerabzug auf der Grundlage des Umsatzverhältnisses übereinstimmt. Der Gerichtshof urteilt, dass dies dem Vermieter nicht gelungen ist.

Der Vermieter möchte die anteilige Regelung zunächst auf der Grundlage der vermieteten Quadratmeter Wohnfläche berechnen. Der Vermieter macht geltend, dass die Ausstattung der Gebäude insbesondere auf gewerbliche Mieter ausgerichtet sei, was höhere Kosten mit sich bringe. Geschäftskunden kämen häufiger vorbei, und die Ausstattung sowie die Einrichtungen des Gebäudes seien auf Geschäftskunden zugeschnitten (unter anderem wurde ein Drive-Through eingerichtet). Einrichtungen wie Besprechungsräume werden häufiger von gewerblichen Mietern genutzt. Das Gericht urteilt, dass der Vermieter nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine Berechnung auf der Grundlage der Quadratmeterzahl ein getreueres Bild der Verwendung seiner Gemeinkosten vermittelt.

Vor dem Gericht macht die BV geltend, dass die Pro-rata-Regelung auf der Grundlage der Daten aus dem Zugangskontrollsystem berechnet werden müsse. Das Gericht urteilt, dass sich auch damit die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeinkosten nicht ausreichend objektiv und genau feststellen lässt.

Schwierig

Diese Urteile bestätigen einmal mehr, dass es in der Praxis äußerst schwierig (vielleicht sogar fast unmöglich) ist, bei der Berechnung der anteiligen Regelung im Bereich der Mehrwertsteuer einen anderen Maßstab als das Umsatzverhältnis heranzuziehen.

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