Anteilige Mehrwertsteuer für die Vermietung des Daches

Das Gericht Gelderland entscheidet, dass der anteilige Bruch für die Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Umsatzes zu ermitteln ist.

Pro rata

Der Pro-rata-Satz wird herangezogen, um zu bestimmen, welcher Anteil der Mehrwertsteuer auf Kosten abzugsfähig ist, die sowohl für mehrwertsteuerpflichtige als auch für mehrwertsteuerbefreite Leistungen verwendet werden. Die Grundregel lautet, dass dieser Satz auf der Grundlage des Umsatzes in Euro ermittelt wird (Umsatzmethode). Der Bruch lautet dann wie folgt: steuerpflichtiger Umsatz (€) / Gesamtumsatz (€). Wo es eine Grundregel gibt, gibt es natürlich auch eine Ausnahme. Wenn ein anderes Verhältnis als der Umsatz in Euro den Nutzungsgrad besser widerspiegelt, darf dieses andere Verhältnis herangezogen werden. Wer geltend macht, dass ein anderes Verhältnis den Nutzungsgrad besser widerspiegelt, trägt hierfür die Beweislast.

Sonnenkollektoren

Beim Gericht Gelderland geht es um einen Fall in dem der Eigentümer von 28 Wohnungen das Dach dieses Wohnkomplexes vermietet, um dort Solarmodule anzubringen. Die Vermietung der Wohnungen ist von der Mehrwertsteuer befreit. Die Vermietung des Daches unterliegt der Mehrwertsteuer.

Die Frage ist, welcher Anteil der Mehrwertsteuer, die beim Erwerb des Wohnkomplexes anfällt, abgezogen werden darf. Der Eigentümer macht geltend, dass die Dachfläche 24,83% der Gesamtfläche des Wohnkomplexes ausmacht. Auf dieser Grundlage macht er einen Abzug von 24,83% der Anschaffungs-Mehrwertsteuer geltend. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass das Verhältnis zwischen der steuerpflichtigen Miete für die Solarmodule und dem Gesamtumsatz (die steuerbefreiten Mieteinnahmen aus den 28 Wohnungen zuzüglich der steuerpflichtigen Miete für die Solarmodule) zu berücksichtigen ist. Dies führt natürlich zu einem deutlich geringeren Abzug als 24,83%.

Das Gericht gibt der Steuerbehörde Recht, da der Eigentümer des Komplexes nicht glaubhaft gemacht hat, dass die tatsächliche Nutzung des Komplexes als Ganzes nicht mit dem Abzug auf der Grundlage der Umsatzmethode übereinstimmt. Der Eigentümer berücksichtigt bei der Zuordnung der Kosten für das Dach nicht, dass das Dach auch die Funktion einer Umzäunung des Komplexes hat (die Nutzung als Untergrund für die Solarmodule ist nicht die einzige Funktion des Daches).

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