Anteil an der Eigentümergemeinschaft wird in Box 3 besteuert

„Das ist doch schon lange bekannt“, werden Sie vielleicht denken? Dennoch wurde diese Frage anlässlich einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut vor dem Obersten Gerichtshof behandelt.

Eigentümergemeinschaft

VvE steht für „Vereniging van Eigenaars“ (Eigentümergemeinschaft). Befinden sich mehrere Wohn- oder Gewerbeeinheiten (Wohnungen) in ein und demselben Gebäude, müssen die Eigentümer dieser Wohnungen für die Angelegenheiten, die sie gemeinsam regeln müssen, eine VvE gründen. Jeder Wohnungseigentümer ist von Rechts wegen Mitglied der VvE. Dies ist geregelt in Artikel 5:124 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Die Wohnungseigentümer sind gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu einem Beitrag verpflichtet. Soweit dieser Beitrag nicht zur Deckung der jährlichen Kosten verwendet wird, unterhält die Eigentümergemeinschaft einen Reservefonds. Aus diesem Reservefonds werden die nicht jährlich anfallenden Kosten gedeckt. Die Eigentümergemeinschaft muss den Reservefonds auf separaten Giro- oder Sparkonten unter dem Namen der Eigentümergemeinschaft führen.

Kasten 3

Was den Anteil des Wohnungseigentümers an diesen Guthaben betrifft, so hat die Oberstes Gericht bereits im Jahr 2010 entschieden, dass es sich um ein Vermögensrecht handelt, das in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) anzugeben ist und nicht Bestandteil der in Box 1 besteuerten Eigenwohnung ist. In dem jüngsten Urteil wurde diese Frage erneut dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, da das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 2018 geändert wurde und nun festgelegt ist, dass der Reservefonds einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesetzliche Rückstellung ist, die nicht zum Eigenkapital der Wohnungseigentümergemeinschaft gezählt werden kann, bzw. dass ihm kein Marktwert zugewiesen werden kann. Der Oberste Gerichtshof bestätigt jedoch, dass der Anteil am Reservefonds einer Wohnungseigentümergemeinschaft uneingeschränkt in Box 3 besteuert wird.

Übrigens hat Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Kürzlich wurde entschieden, dass ein Anteil am Bankguthaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als sonstiges Vermögen, sondern als Bankguthaben in Box 3 ausgewiesen werden muss. Dies hat in der pauschalen Sparvariante zur Folge, dass auf Bankguthaben ein deutlich geringerer pauschaler Ertrag berechnet wird als auf sonstige Vermögenswerte. Im Frühjahrsbericht 2023 schreibt die Regierung, dass der Anteil am Vermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft in die Kategorie „Bankguthaben“ eingeordnet wird.

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