Anteil an der Rücklage der Eigentümergemeinschaft als Bankguthaben bewerten

Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat entschieden, dass die Einkünfte aus dem Anteil an einer Rücklage der Eigentümergemeinschaft in Box 3 mit dem (niedrigen) Ertrag für Bankguthaben zu ermitteln sind.

Kasten 3

Nach dem „Kerst-Urteil“ aus dem Jahr 2021 ermittelt die Steuerbehörde das zu versteuernde Pauschaleinkommen aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) auf der Grundlage der pauschalen Sparvariante (bis einschließlich 2022 auf der Grundlage des Gesetzes, sofern dies vorteilhafter ist). Bei der Pauschalsparvariante werden drei Einkommenskategorien unterschieden: 1. Bank- und Sparguthaben, 2. sonstige Vermögenswerte und 3. Schulden. Die pauschale Rendite auf Bank- und Sparguthaben betrug für das Jahr 2021: 0,01% (für 2022 ist dieser Wert noch nicht bekannt). Für sonstige Vermögenswerte beläuft sich die Rendite für 2022 auf nicht weniger als 6,17%. Es versteht sich von selbst, dass inzwischen Diskussionen darüber entbrannt sind, welche Vermögenswerte als Bank- und Sparguthaben einzustufen sind. Das macht einen enormen Unterschied bei der Steuerbelastung aus.

Bank- und Sparguthaben

An sich scheint klar zu sein, was Bank- und Sparguthaben sind: die Beträge, die auf Ihren Bank- und Sparkonten stehen. Wenn Sie jedoch in einer Wohnanlage wohnen und verpflichtet sind, Mitglied der Eigentümergemeinschaft (VvE) zu sein, verfügt diese VvE über Guthaben bei der Bank. Diese Guthaben werden für die Erhebung der Einkommensteuer den Mitgliedern der VvE zugerechnet und bei diesen besteuert. Diese Mitglieder haben kein Guthaben auf einem Bank- oder Sparkonto, sondern ein Guthaben bei (bzw. eine Forderung gegenüber) der VvE.

Das Gericht Arnhem-Leeuwarden ist jedoch der Ansicht, dass keine ausreichende Wiedergutmachung gewährt wird, wenn auf die Guthaben bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (für die die Gemeinschaft bei der Bank praktisch keine Zinsen erhält) die fiktive Rendite für sonstige Vermögenswerte angewandt wird. Das Gericht entscheidet daher, dass die fiktive Rendite für Bank- und Sparguthaben zugrunde gelegt werden muss.

Wir sind gespannt, ob die Steuerbehörde ihren Standpunkt ändert oder die Angelegenheit dem Obersten Gerichtshof vorlegt. Auf ihrer Website Die Steuerbehörde schreibt nämlich unter anderem Folgendes:

Zu den sonstigen Vermögenswerten gehören unter anderem:

  • Ihr Anteil am Vermögen der ‘Eigentümergemeinschaft’ (VvE) am 1. Januar des Jahres, für das die Steuererklärung abgegeben wird
    Sind Sie Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise weil Sie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen? Dann zahlen Sie an die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beitrag, beispielsweise für Instandhaltung und Reinigung. Durch Ihre Mitgliedschaft sind Sie auch am Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt.
    “.

Das Urteil liefert auch Argumente für andere Vermögenswerte, die formal zwar keine Bank- oder Sparguthaben sind, deren Rendite sich jedoch an der Rendite der zugrunde liegenden Bank- oder Sparguthaben orientiert, wie beispielsweise Guthaben auf dem Treuhandkonto eines Notars.

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