Der Anspruch auf alle Vorteile aus den Aktien ist ein wesentliches Interesse

Ein Mann gewährt über einen Fonds ein Darlehen, mit dem Aktien gekauft werden. Alle Erlöse aus diesen Aktien fließen ihm zu. Ein Teil der Forderung ist mit einer Option versehen. Der Mann ist der Ansicht, dass er kein wesentliches Interesse mehr hat. Das Gericht entschied anders: Wer Anspruch auf alle Vorteile aus den Aktien hat, ist Aktionär im Sinne der Regelung über das wesentliche Interesse.

Darlehen mit Goldrand

Ein Mann gewährt einem Fonds im Jahr 2011 gemeinsam ein Darlehen in Höhe von 550.000 €. Sein Anteil beträgt 150.000 €. Mit diesem Geld kauft der Fonds Anteile an einem vielversprechenden Unternehmen. So weit nichts Ungewöhnliches. Aber beachten Sie das Kleingedruckte: Alle Erträge aus diesen Aktien - Dividenden, Verkaufsgewinne, was auch immer - fließen vollständig den Darlehensgebern zu. Die ‘Zinsen’ für das Darlehen sind also keine Zinsen, sondern reine Gewinnbeteiligungen. Wenn das Unternehmen verkauft wird, verschwindet das Darlehen und der Mann kassiert ab. Ein Darlehen mit Goldrand, könnte man sagen.

Der Trick mit dem

Zusammen mit dem Darlehen gewährt der Mann einer anderen Partei eine Kaufoption auf 20% seiner Forderung. Er begründet dies damit, dass die Kaufoption bedeutet, dass er nicht das volle wirtschaftliche Interesse hat. Im Jahr 2014 veräußert der Fonds die Hälfte der Anteile und die Option wird ausgeübt. Sein verbleibender Anteil beträgt 5,3%. Wenn Sie davon 20% für die Option abziehen, kommen Sie auf 4,24%. Und das liegt knapp unter der magischen Grenze von 5% für eine wesentliche Beteiligung. Nicht Box 2, sondern Box 3. Das macht einen großen Unterschied: 25% gegenüber einem Bruchteil davon.

Mehr als nur die Verpackung

Im Jahr 2018 werden die restlichen Anteile verkauft. Der Mann erhält mehr als 900.000 € und erklärt dies ordnungsgemäß in Feld 3. Der Prüfer ist anderer Meinung und besteuert den Betrag in Feld 2. Das Gericht gibt dem Mann immer noch Recht, aber das Gericht dreht die Sache um. Die Argumentation ist klar. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Option ausgeübt wird, stehen alle Vorteile aus den Aktien dem Mann zu. Das steht schwarz auf weiß im Darlehensvertrag. Und derjenige, der Anspruch auf alle Vorteile hat, hat ein so genanntes Genussrecht. Das Gesetz ist hier eindeutig. Ein Genussberechtigter wird mit einem Aktionär gleichgesetzt. Sein Anteil beträgt also 5,3%. Das liegt weit über der Ab-Grenze.

Kreativ, aber nicht kreativ genug

Die Konstruktion war kreativ, aber nicht kreativ genug. Das Finanzamt schaut nicht auf das Etikett, sondern auf die Substanz. Ein Darlehen, das wie Aktien riecht, wie Aktien schmeckt und sich wie Aktien auszahlt, wird wie Aktien behandelt. Der Mann muss in Box 2 Steuern auf mehr als 830 000 Euro zahlen. 

Quelle: Appellationsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:142 | 20-01-2026
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