Anpassung des Zuschlags für die private Nutzung eines Fahrzeugs

Privatnutzung des PKWs – Fahrzeugschein VWGNijhof

Staatssekretär Wiebes vom Finanzministerium hat den Gesetzentwurf Gesetz zur Umsetzung des „Autobrief II“ der Zweiten Kammer vorgelegt. In diesem Gesetzentwurf werden neben Anpassungen bei der Kfz-Steuer (mrb) und der Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder (bpm) auch die Änderungen beim Pauschalbetrag für die private Nutzung von Fahrzeugen formell festgelegt. Das geplante Inkrafttreten der Maßnahmen ist 1. Januar 2017.

Privatnutzung des Autos

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKWs oder Lieferwagens durch einen Arbeitnehmer führt zu einem Zuschlag zum Arbeitsentgelt, auf den Lohn- und Einkommensteuer zu entrichten ist (ein Geschäftsführer und Großaktionär gilt als Arbeitnehmer).
Die private Nutzung eines zu seinem Unternehmensvermögen gehörenden PKWs oder Lieferwagens durch einen Unternehmer führt zu einer Hinzurechnung zum Unternehmensgewinn.

Der allgemeine Zuschlagssatz beträgt: 25. Für Neuwagen wird dieser Wert ab dem 1. Januar 2017 auf 22%. Ein Auto gilt als neu, wenn es nach dem 31. Dezember 2016 in den Niederlanden zugelassen wird.
Die umweltbezogenen Rabatte entfallen. Für Fahrzeuge, für die bis einschließlich 2016 noch ein Zusatzbetrag von 7%, 14% oder 20% gilt, wird ab 2017 (schrittweise) ein Zusatzbetrag von 22% eingeführt.
Auto, das ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist, von sogenannten Emissionsfreie Fahrzeuge gilt ein noch niedrigerer Zuschlag von nur 4%. Diese Zurechnung gilt jedoch nur für einen Katalogwert von maximal 50.000 € (darüber hinaus muss 22% hinzugerechnet werden). Dies betrifft vollständig elektrisch angetriebene Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie mit Wasserstoff betrieben werden oder nicht).

Übergangsrecht

Der Gesetzentwurf enthält keine wirklichen Überraschungen, da er die Maßnahmen umfasst, die der Staatssekretär bereits in seinem am 19. Juni 2015 an das Parlament übermittelten „Autobrief II“ beschrieben hat. Die einzige wirkliche Neuigkeit betrifft die Übergangsregelung. Dessen Laufzeit wird nämlich verkürzt. Derzeit gilt in den 60 Monaten, die auf den Monat der Erteilung des Kennzeichens folgen, der Zusatzsteuerprozentsatz für die private Nutzung des Fahrzeugs, der zum Zeitpunkt der Erteilung des Kennzeichens galt. Anschließend wird jeweils der nach Ablauf dieses Zeitraums geltende Zuschlagssatz für einen weiteren Zeitraum von 60 Monaten angewendet.

Ab dem 1. Januar 2017 ist der Zuschlagssatz weiterhin für die ersten 60 Monate ab dem Monat garantiert, in dem das Kennzeichen für das Fahrzeug ausgestellt wurde. Nach Ablauf dieses Zeitraums von 60 Monaten wird der Zusatzsteuerprozentsatz jedoch jährlich an die jeweils geltenden Vorschriften angepasst.
Dies gilt für alle Autos, mit Ausnahme von:
– Dieselfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2012 zugelassen wurden und deren CO₂-Emissionen höchstens 95 g/km betragen;
– andere Fahrzeuge mit einem CO₂-Ausstoß von höchstens 110 g/km.
Für diese Fahrzeuge gilt die bestehende Übergangsregelung bis einschließlich 31. Dezember 2018.

Wenn die private Nutzung eines PKWs derzeit mit 25% angerechnet wird, bleibt dies auch weiterhin so. Die oben beschriebene Übergangsregelung gilt nur für PKWs, für die in der Vergangenheit ein niedrigerer Anrechnungssatz galt.

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