Anonymen Tarif korrigieren

Verfügt der Arbeitgeber am ersten Arbeitstag eines Arbeitnehmers nicht über alle für den Abzug der Lohnsteuern erforderlichen Angaben, ist der Pauschalsatz anzuwenden.

Daten

Der anonyme Tarif ist anzuwenden, wenn der Arbeitgeber:

  • die Identität des Arbeitnehmers nicht feststellen kann;
  • von einem in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmer keine Anschrift (oder nur eine Postanschrift) ermitteln kann;
  • wenn ein außerhalb der Niederlande wohnhafter Arbeitnehmer lediglich eine (vorübergehende) niederländische Anschrift hat, nicht aber die Anschrift im Ausland.

Zur Übermittlung dieser Daten an den Arbeitgeber kann das auf der Website der Steuerbehörde bereitgestellte Formular verwendet werden Musterformular zur Meldung von Daten für die Lohnsteuer. Es ist jedoch auch zulässig, eine eigene Vorlage zu verwenden. Die vom Arbeitnehmer übermittelten Daten müssen selbstverständlich in der Lohnbuchhaltung aufbewahrt werden.

Anonymtarif

Der anonyme Steuersatz entsprach lange Zeit dem Steuersatz der höchsten Steuerklasse. Dieser Steuersatz gilt im Jahr 2019 für das Einkommen über 68.508 € und beträgt: 51,75%. Der Anonymitätstarif für 2019 ist jedoch höher: 52%.

Die oben genannten Sätze sind die Einzelsätze. Erhält der Arbeitnehmer einen Netto-Lohnbestandteil, müssen die Lohnabgaben auf der Grundlage des bruttierten Satzes abgeführt werden. Der normale Satz von 51,75% ergibt einen bruttierten Satz von 107,2%. Der pauschale Anonymitätstarif beträgt 108,3%.

Bei Anwendung des Anonymitätstarifs werden die Lohnsteuern auf den gesamten Lohn zum Satz von 52% berechnet. Dabei werden die Lohnsteuerabzüge nicht berücksichtigt. Bei den Beiträgen zur Arbeitnehmerversicherung wird der maximale Beitragslohn nicht berücksichtigt.

Die Folge für den Arbeitnehmer ist, dass ein viel zu hoher Betrag an Lohnsteuern einbehalten wird. Dies wird natürlich später in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ausgeglichen.
Möglicherweise zahlt der Arbeitgeber zu hohe Sozialversicherungsbeiträge.

Korrigieren

Sobald die Daten des Arbeitnehmers vollständig vorliegen, dürfen die Lohnsteuern auf der Grundlage der regulären Sätze berechnet werden. Die zu hohen Einbehaltungen für bereits abgelaufene Zeiträume dürfen jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Dies ist nur dann zulässig, wenn die Daten zwar rechtzeitig übermittelt wurden, aber nicht mehr verarbeitet werden konnten. Die Steuerbehörde hält dies in Abschnitt 3.5 der dritten Fassung der Newsletter „Lohnsteuern 2019“.

Fein

Die unberechtigte Nichtanwendung des Anonymitätstarifs (oder dessen unberechtigte Korrektur) kann für den Arbeitgeber eine Geldbuße nach sich ziehen. Diese Geldbuße wegen Versäumnisses beträgt maximal € 5.278. Da es sich um eine Versäumnisgeldstrafe handelt, gibt es oft kaum andere Verteidigungsmöglichkeiten als den Versuch, die Höhe der Geldstrafe etwas zu mildern.

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