
Ab dem 1. Juni 2019 können sich Unternehmer für die neue Regelung für Kleinunternehmer (KOR) im Bereich der Mehrwertsteuer anmelden. Die neue KOR tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Alle Unternehmer
Die derzeitige KOR gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften, an denen ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.
Die neue KOR gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. Ab 2020 können auch GmbHs, AGs, Stiftungen, Vereine und andere juristische Personen die KOR anwenden. Gleiches gilt für Zusammenschlüsse, an denen juristische Personen beteiligt sind.
Umsatz von höchstens 20.000 €
Für die neue KOR gilt eine Umsatzschwelle. Ein Unternehmer, dessen Umsatz pro Kalenderjahr 20.000 € (natürlich ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigt, kann die KOR anwenden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend.
Die Entscheidung für die Anwendung der KOR treffen Sie durch Einreichen eines Formulars (dieses Formular wird die Steuerbehörde auf ihrer Website zur Verfügung stellen). Sie sind dann für mindestens 3 Jahre an die KOR gebunden. Ein wesentlicher Nachteil der Anwendung der KOR besteht darin, dass Sie dann keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug haben. Wenn Sie eine größere Investition planen, kann es sinnvoll sein, die KOR nicht anzuwenden.
Unternehmer, die die KOR ab dem 1. Januar 2020 anwenden möchten, müssen ihre Entscheidung spätestens am 20. November 2019 dem Finanzamt mitgeteilt haben. Wenn Sie diese Entscheidung erst später treffen, kann die KOR frühestens am 1. April 2020 in Kraft treten.
Wenn Sie sich für die KOR entscheiden und Ihr Umsatz im Laufe des Jahres die Schwelle von 20.000 € überschreitet, sind Sie ab diesem Zeitpunkt mehrwertsteuerpflichtig. Dies müssen Sie selbst im Auge behalten.
Befreiung von Verwaltungsauflagen
Viele Unternehmer, die derzeit die KOR anwenden, sind zudem von Verwaltungsauflagen befreit. Für sie gilt die neue KOR automatisch. Wenn diese Unternehmer dies nicht wünschen, müssen sie dies beim Finanzamt melden.
Die derzeitige KOR richtet sich nach dem Mehrwertsteuersaldo. Das ist die Differenz zwischen der abzuführenden Mehrwertsteuer und der abzugsfähigen Vorsteuer. Es ist also möglich, dass die derzeitige KOR gilt, obwohl der Umsatz in einem Jahr mehr als 20.000 € beträgt. Wenn diese Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten befreit sind, müssen sie sich beim Finanzamt melden. Schließlich sind sie ab 2020 wieder umsatzsteuerpflichtig.
Überprüfung
Die neue KOR ist eine Befreiung. Beim Übergang zu einer Befreiung muss die auf (un)bewegliche Betriebsmittel abgezogene Mehrwertsteuer neu berechnet werden. Bei beweglichen Gegenständen muss dies innerhalb von vier Jahren nach Inbetriebnahme des Betriebsmittels erfolgen. Für unbewegliche Vermögensgegenstände gilt eine Berichtigungsfrist von 9 Jahren.
Im Rahmen der Einführung der neuen KOR wurde festgelegt, dass keine Überprüfung erforderlich ist, wenn der mit der Überprüfung verbundene Mehrwertsteuerbetrag pro Jahr weniger als 500 € beträgt. Durch diese Regelung bleiben die meisten privaten Besitzer von Solaranlagen davon unberührt.
