Anleger zahlen in der neuen Box 3 deutlich mehr

In unserem Artikel “Ersparnisse bis zu 440.000 € sind steuerfrei”Seit Anfang dieser Woche widmen wir uns den positiven Aspekten der angekündigten Änderungen zur Erhebung der Einkommensteuer auf Erträge aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3). In diesem Artikel weisen wir auch auf die Kehrseite für Anleger hin, die bei diesen Plänen deutlich mehr Steuern zahlen müssen. Gerne möchten wir diese Kehrseite noch einmal näher erläutern. Vielleicht ist es bald an der Zeit, den Joker auszuspielen!

Am 23. Juni 2020 teilte Staatssekretär Vijlbrief vom Finanzministerium der Zweiten Kammer mit, dass die in diesem Artikel beschriebenen Pläne nicht umgesetzt werden. In welcher Form die Besteuerung in Box 3 angepasst wird, ist noch nicht klar.

Anleger

Mit dem Begriff „Anleger“ bezeichnen wir alle Personen, die in Box 3 andere Vermögensbestandteile als Bankguthaben besitzen, die steuerpflichtig sind. Dabei kann es sich um Wertpapiere (Aktien, Anleihen oder andere Wertpapiere) handeln, aber auch um Immobilien und Forderungen (beispielsweise gegenüber Kindern, darunter Schuldanerkenntnisse).

Für die Definition des Begriffs „Sparguthaben“ wird auf das Wft verwiesen. Daraus geht hervor, dass nur echte Bankkonten unter diesen Begriff fallen. Es handelt sich also (grob gesagt) um Girokonten, Sparkonten, Festgeldkonten und andere ähnliche Guthaben bei Bankinstituten.

Pauschalrenditen

Im neuen System für Box 3 entsprechen die Renditen, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird, stärker der tatsächlichen Rendite. Dennoch wird weiterhin mit im Voraus (pauschal) festgelegten Renditen gerechnet. Im Hinblick auf den Staatshaushalt möchte die Regierung nämlich genau abschätzen können, wie hoch die Einkommensteuer auf Erträge aus Sparen und Kapitalanlagen ausfällt.

Auf der Grundlage der aktuellen Renditen würde sich das Pauschaleinkommen aus Sparguthaben wie folgt belaufen: 0,09%. Das entspricht dem aktuellen Sparzinssatz. Das Pauschaleinkommen aus dem übrigen Vermögen in Box 3 würde sich auf der Grundlage der aktuellen Situation auf 5,33%. Schließlich wird für Schulden ein pauschaler Zinssatz in Höhe von 3,03%.

Die Pauschalrenditen werden jährlich auf der Grundlage der jüngsten tatsächlichen Renditen festgelegt. Das neue System soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Welche Renditen dann aktuell sein werden, lässt sich derzeit natürlich noch nicht absehen.

Immobilien

Um zu verdeutlichen, dass es sich um einen beträchtlichen Betrag an zusätzlicher Einkommensteuer handelt, gehen wir gemeinsam ein kleines Beispiel durch.

Ein Immobilieninvestor ohne steuerlichen Partner verfügt in Box 3 über ein Girokonto mit einem Guthaben von 10.000 € und ein Sparkonto mit einem Guthaben von 140.000 €. Darüber hinaus verfügt er über ein bescheidenes Wertpapierportfolio im Wert von 275.000 €. Die Immobilie hat einen Wert von 2.500.000 € und ist mit Fremdkapital in Höhe von 1.500.000 € finanziert.

Girokonto10.000
Sparkonto 140.000
Gesamtguthaben auf Bankkonten150.000
Wertpapierportfolio275.000
Immobilien2.500.000
Gesamtvermögen in Box 32.925.000
Schulden-1.500.000
Saldo Box 31.425.000

Die Steuer in Box 3 wird 2019 wie folgt berechnet:

Saldo Box 31.425.000
Steuerfreie Vermögenswerte -30.360
Grundlage1.394.640
Berechnung der Rendite
1.9351% * 71.6501.386
4,4513% * 918.08640.867
5,6% * 404.904 22.675
Gesamtrendite64.928
Steuer 30%19.478

Die Steuerbelastung im Verhältnis zum Vermögen beträgt: 1,37%.

Wendet man diese Situation auf die vom Staatssekretär bekannt gegebenen Pläne an, ergibt sich Folgendes:

Bankguthaben150.0000,09%135
Sonstiges Vermögen2.775.0005,33%147.908
Schulden-1.500.0003,03% -45.450
Gesamtrendite102.593
Steuerfreies Einkommen -400
Steuerpflichtige Rendite102.193
Steuer 33%33.724

Die Steuerbelastung im Verhältnis zum Vermögen beträgt derzeit: 2,37%.

Fazit: Ab 2022 zahlt dieser Immobilieninvestor deutlich mehr Einkommensteuer auf sein Vermögen in Box 3. Dies beläuft sich auf einen Betrag von 14.246 € (33.724 € – 19.478 €).

Aktion!

Es ist noch nicht sinnvoll, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen, abgesehen von der Bestandsaufnahme der möglichen Auswirkungen der neuen Regelung. Derzeit liegt nämlich noch nicht mehr als ein Schreiben in dem Staatssekretär Snel dem Parlament seine Pläne erläutert.

Der für die Änderung erforderliche Gesetzentwurf wird nicht Bestandteil der Steuerpläne für 2020 sein, die am kommenden Dienstag (Prinsjesdag) vorgestellt werden sollen. Snel rechnet damit, den Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause 2020 fertigzustellen (was in der Regel bedeutet, dass die Unterlagen im Juni 2020 an das Parlament übermittelt werden). Hoffentlich wird das Parlament die Vorschläge dann in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 behandeln, und Ende 2020 wird Klarheit über die endgültige Regelung herrschen. Wir haben dann bis einschließlich 31. Dezember 2021 Zeit, die Maßnahmen umzusetzen.

Komplikationen

Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass weitere relevante Änderungen umgesetzt und/oder angekündigt wurden. So wird der Steuersatz für Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2) im Jahr 2020 von 25% auf 26,25% und im Jahr 2021 auf 26,9% angehoben. Wir halten es für sehr unwahrscheinlich, dass diese Steuersatzerhöhung – ebenso wie die Senkung des Körperschaftsteuersatzes – in den Steuerplänen für 2020 rückgängig gemacht wird.

Außerdem müssen Geschäftsführer die Maßnahmen zur Bekämpfung übermäßiger Kreditaufnahmen bei der eigenen GmbH (auch als “Kontokorrentmaßnahme“ bekannt) berücksichtigen. Wir beschreiben diese Maßnahme in unserem Artikel „Bekämpfung der übermäßigen Kreditaufnahme bei der eigenen BV“. Die Gesetzestexte zu dieser Maßnahme werden voraussichtlich am Prinsjesdag veröffentlicht.

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