Anlaufzeit der Mitarbeiter während der bezahlten Arbeitszeit

Am 7. Juni 2024 Generalanwalt (GA) De Bock empfahl dem Obersten Gerichtshof um die Entscheidung des Berufungsgerichts in Den Haag zu bestätigen, wonach die zehnminütige ‘Einarbeitungszeit’ von Callcenter-Mitarbeitern als bezahlte Arbeitszeit anzusehen ist.

Bezahlte Anlaufzeit

Die Vorbereitungszeit ist die Zeit, die Arbeitnehmer vor Beginn ihrer Schicht mit vorbereitenden Tätigkeiten verbringen. Dieses Thema rückt zunehmend in den Fokus, und aktuelle Urteile sowie Tarifverträge bestätigen häufig, dass diese Zeit vergütet werden muss.

Der Fall

Ein Callcenter-Mitarbeiter forderte Lohn für die zehn Minuten, die er vor Dienstbeginn obligatorisch anwesend sein musste. Gemäß den Planungsvorschriften des Arbeitgebers mussten die Mitarbeiter zehn Minuten früher erscheinen, um vorbereitende Tätigkeiten zu erledigen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht urteilten, dass diese vorgeschriebene Vorbereitungszeit als Arbeitszeit anzusehen sei. Wäre es lediglich eine Empfehlung gewesen, hätte es sich nicht um Arbeitszeit gehandelt.

AG Beratung

Der Arbeitgeber bestritt den verbindlichen Charakter der Planungsvorschriften. AG De Bock urteilte jedoch, dass das Berufungsgericht zu Recht festgestellt habe, dass diese Vorschriften verbindlich seien und vorbereitende Tätigkeiten erforderten, was einen Anspruch auf Lohn begründe.

Urteil des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof wird am 8. November 2024 sein Urteil verkünden. Obwohl die Stellungnahme des Generalanwalts nicht bindend ist, wird ihr häufig gefolgt. Diese Stellungnahme unterstreicht die Bedeutung klarer Vereinbarungen über Arbeitszeit und Vergütung für vorbereitende Tätigkeiten.

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