
Aufgrund der europäischen Rechtsprechung hat der Staatssekretär für Finanzen die Anforderungen, die eine Mehrwertsteuerrechnung erfüllen muss, gelockert. Er hat dies in einem Entscheidung. In unserem Merkblatt beschreiben wir die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerrechnung Die Rechnung in der Mehrwertsteuer.
Kleine Mängel
Dass geringfügige Mängel an der Umsatzsteuerrechnung dem Vorsteuerabzug nicht im Wege stehen dürfen, geht aus den Urteilen hervor, die wir in unserem Artikel beschrieben haben Trotz unvollständiger Mehrwertsteuerrechnung dennoch Vorsteuerabzug. Gut ein Jahr nach Erlass dieser Urteile wird die Entscheidung in diesem Punkt angepasst.
Weist die Mehrwertsteuerrechnung formale Mängel auf, kann die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer dennoch abgezogen werden, sofern alle Angaben vorliegen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Mehrwertsteuerabzug erfüllt sind. Diese Angaben können auch ergänzend zur Rechnung vorgelegt worden sein. Die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beschreiben wir in unserem Merkblatt Abzug der Mehrwertsteuer.
Der Mehrwertsteuerabzug kann, wie es in dem geänderten Beschluss heißt, nachträglich verweigert werden, wenn:
- derjenige, der die Mehrwertsteuerrechnung ausstellt, die geschuldete Mehrwertsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, während der Rechnungsempfänger davon wusste oder vernünftigerweise hätte vermuten müssen und davon profitiert hat;
- die Gesamtheit der Tatsachen und Umstände die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Zweck und der Sinn der gesetzlichen Bestimmungen missachtet würden, wenn der Vorsteuerabzug zugelassen würde.
ÖPNV-Chipkarte
Für den Vorsteuerabzug bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Mehrwertsteuerrechnung erforderlich. Die Mehrwertsteuer kann auf der Grundlage der Bahn- oder Busfahrkarte abgezogen werden.
Es wurde nun genehmigt, dass Transaktionsübersichten von Fahrten mit einer OV-Chipkarte für den Vorsteuerabzug herangezogen werden dürfen. Die Genehmigung gilt auch für Karten, die mit der OV-Chipkarte vergleichbar sind.
Die Transaktionsübersicht muss jedoch mindestens folgende Angaben enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- die Identität des auftretenden Unternehmers;
- das Datum, an dem die Beförderungsleistungen erbracht wurden;
- die zurückgelegte Strecke;
- den zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag oder Angaben, anhand derer sich der Mehrwertsteuerbetrag ermitteln lässt (beispielsweise durch den Hinweis, dass im Preis 6% Mehrwertsteuer enthalten ist).
Mehrere Unternehmer
Grundsätzlich stellt jeder Unternehmer seine Rechnungen selbst aus. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Unternehmer vereinbaren, dass ihre einzelnen Leistungen von einem von ihnen auf einer einzigen Rechnung in Rechnung gestellt werden.
Ein solcher Bescheid kann als Umsatzsteuerrechnung angesehen werden, sofern alle relevanten Angaben darin enthalten sind. Das bedeutet unter anderem, dass der Bescheid die Daten aller beteiligten Unternehmer enthalten muss. Die einzelnen Unternehmer bleiben weiterhin vollumfänglich für die Erfüllung ihrer Umsatzsteuerpflichten verantwortlich.
