Änderungen des Arbeitsvertrags 1-1-2015

20150107_Gert-Jan Brinkman zu Änderungen im Arbeitsrecht_VWGNijhof

Zu Beginn des neuen Jahres möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags die neuen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen müssen. Seit dem 1. Januar 2015 ist ein Teil des Gesetzes über Arbeit und Sicherheit in Kraft getreten, wodurch die missbräuchliche und langfristige Nutzung flexibler Arbeitsverhältnisse eingeschränkt und die Rechtsstellung von Flexarbeitern (u. a. Zeitarbeitskräfte und Leiharbeitnehmer) geändert wird. Es ist nicht mehr möglich, eine Probezeit von sechs Monaten oder weniger in einen Arbeitsvertrag aufzunehmen. Eine Probezeitklausel in einem vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossenen Arbeitsvertrag bleibt jedoch gültig. Die Aufnahme einer Wettbewerbsklausel ist ebenfalls nicht mehr zulässig, wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Eine Ausnahme hiervon besteht darin, dass eine Wettbewerbsklausel aufgenommen werden darf, wenn schwerwiegende betriebliche Interessen dies rechtfertigen. Wenn Sie dennoch eine Wettbewerbsklausel aufnehmen, muss das schwerwiegende betriebliche Interesse schriftlich im Arbeitsvertrag begründet werden. Diese Änderung gilt grundsätzlich auch für die Kundenbindungsklausel.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von sechs Monaten oder länger müssen Sie Ihrem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mitteilen, ob Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchten oder nicht und, falls ja, zu welchen Bedingungen. Versäumen Sie dies, riskieren Sie als Arbeitgeber eine Geldstrafe in Höhe von maximal einem Monatsgehalt. Diese Kündigungsfrist gilt für Arbeitsverträge, die ab dem 1. Februar 2015 auslaufen. Ein Arbeitsvertrag, der beispielsweise am 15. Februar endet, muss spätestens am 14. Januar gekündigt werden.

Die genannten Änderungen gelten für Arbeitsverträge, die am oder nach dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, es sei denn, es gilt ein Tarifvertrag, für den Übergangsbestimmungen gelten.

Achten Sie auf die Anzahl der befristeten Verträge!

Beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags sind neben den oben genannten Punkten auch die Gesetzesänderungen zu berücksichtigen, die am 1. Juli 2015 in Kraft treten werden. Ab dem 1. Juli 2015 dürfen Sie nämlich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nur noch drei befristete Arbeitsverträge abschließen. Die dreimonatige Pause, um die Kette von Verträgen zu unterbrechen, wird auf sechs Monate verlängert. Diese neue Regelung gilt für Arbeitsverträge, die am oder nach dem 1. Juli 2015 abgeschlossen werden. Sie tun daher gut daran, dies bereits jetzt zu berücksichtigen. Sie können sich beispielsweise dafür entscheiden, einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von sieben Monaten und zwei mit einer Laufzeit von acht Monaten abzuschließen oder den neuen Vertrag vor dem 1. Juli 2015 auslaufen zu lassen. Auf diese Weise verhindern Sie den Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag und auf eine eventuelle Übergangsentschädigung.

Tipp: Wenn Sie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir die neuen gesetzlichen Bestimmungen korrekt umsetzen können.

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