In zwei gut besuchten und lebhaften Frühstücksveranstaltungen haben wir unsere Geschäftspartner über die bevorstehenden Änderungen der Rechtsvorschriften in Bezug auf Selbstständige informiert.
Es handelt sich um folgende Änderungen:
- die für den 1. Januar 2026 geplante Einführung des VBAR-Gesetzes;
- die Aufhebung des Vollstreckungsmoratoriums zum 1. Januar 2025.
VBAR-Gesetz
Minister van Hijum hat angekündigt, dass das VBAR-Gesetz geändert und in seiner überarbeiteten Fassung noch vor dem Sommer 2025 dem Parlament vorgelegt wird. Siehe unseren Artikel Regierung hält am VBAR-Gesetz fest.
Mit dem Gesetz zur Klarstellung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen und zur Einführung einer Rechtsvermutung beabsichtigt der Gesetzgeber, wie der Titel des Gesetzes bereits andeutet, zu klären, wie festgestellt werden soll, ob ein Arbeitsverhältnis als Arbeitsvertrag bzw. Dienstverhältnis einzustufen ist. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung folgender Bestimmungen vor: § 7:610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das gesetzlich festzulegende Bewertungssystem basiert auf den folgenden Hauptelementen:
- W = Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit als Arbeitnehmer hindeuten;
- Z = Anzeichen, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten;
- OP = Anhaltspunkte, die auf das unternehmerische Handeln der Person (außerhalb des Arbeitsverhältnisses) hindeuten.
Der Inhalt dieser Hauptelemente wird in diesem Dokument näher erläutert Schema, das ist der Begründung zum Gesetzentwurf entnommen.
Die Bewertung erfolgt anschließend in den folgenden zwei Schritten:
- Die Elemente W und Z werden gegeneinander abgewogen:
- Wenn W schwerer wiegt als Z: liegt ein Arbeitsvertrag vor;
- Wenn Z schwerer wiegt als W: liegt Selbstständigkeit vor;
- Wenn sich aus dieser Gewichtung ergibt, dass die Elemente W und Z (ungefähr) im Gleichgewicht sind, gibt das Element OP den Ausschlag.
In einer aus der Begründung zum Gesetzentwurf entnommenen Übersicht sieht die Bewertungssystematik wie folgt aus:

Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält elf Beispielfälle in dem die Systematik erläutert wird.
Rechtsvermutung
Die Einführung der Rechtsvermutung ist neu. Die Rechtsvermutung wird eingeführt, um es Selbstständigen ohne Festanstellung, die einen niedrigen Stundensatz erhalten, zu erleichtern, vor Gericht einen Arbeitsvertrag durchzusetzen. Ein Selbstständiger, der weniger als 33 € pro Stunde (ohne MwSt.) erhält, kann sich vor Gericht auf die Rechtsvermutung berufen. Es obliegt dann dem Auftraggeber, anhand von Fakten und Umständen nachzuweisen, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt. Gelingt ihm dies nicht, wird das Gericht feststellen, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt.
Die Rechtsvermutung kann von der Steuerbehörde und dem UWV nicht geltend gemacht werden; hat das Gericht jedoch unter Anwendung der Rechtsvermutung einmal das Bestehen eines Arbeitsvertrags festgestellt, können sich die Steuerbehörde und das UWV dieser Feststellung anschließen.
Moratorium auf die Durchsetzung
Das Vollstreckungsmoratorium bedeutet, dass die Steuerbehörde und die Arbeitsagentur (UWV) derzeit Nachforderungsbescheide nur gegen offensichtlich böswillige Personen erlassen oder nachdem eine Warnung ausgesprochen wurde, dass Auftraggeber und Auftragnehmer ihr Arbeitsverhältnis einmal gründlich überprüfen sollten.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuerbehörde wieder wie gewohnt vorgehen. Das bedeutet, dass, wenn festgestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis die Kriterien eines Dienstverhältnisses erfüllt, Nachforderungsbescheide erlassen werden, zuzüglich Steuerzinsen und (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) Geldbußen.
Nachforderungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind bis zu fünf Jahre rückwirkend zulässig, doch aufgrund des bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vollstreckungsmoratoriums werden für den Zeitraum vor 2025 nur in ganz Ausnahmefällen (bei offensichtlicher Böswilligkeit) Nachforderungen erhoben.
Tipps
- Erstellen Sie eine Übersicht über die Freiberufler in Ihrer Organisation.
- Führen Sie eine (erste) Risikoeinschätzung anhand der Kriterien „inhaltliche Steuerung“, „Einbettung“ und „Unternehmergeist“ durch.
- Lassen Sie im Zweifelsfall eine rechtliche Prüfung durchführen.
- Wenn Sie feststellen, dass Zweifel bestehen, ob ein Selbstständiger (ausreichend) eigenständig ist, sollten Sie ein Gespräch führen. Der Selbstständige muss sich dann stärker als Unternehmer verhalten, oder das Arbeitsverhältnis muss in ein Dienstverhältnis umgewandelt werden.
