Änderungen bei der Lohnsteuer 2023

In Ausgabe 1 Im Newsletter „Lohnsteuern 2023“ fasst die Steuerbehörde die Änderungen bei der Lohnsteuer für das Jahr 2023 zusammen.

Höhere steuerfreie Vergütungen

Die Pauschalbeträge für zwei gezielte Steuerbefreiungen werden angehoben. Dies betrifft zum einen die steuerfreie Kilometerpauschale, die von 0,19 € pro Kilometer auf 0,21 € erhöht wird. Zum anderen wird auch die steuerfreie Homeoffice-Pauschale erhöht, und zwar von 2,00 € pro Homeoffice-Tag auf 2,15 €.

Auch der Freibetrag für die Arbeitskostenregelung wird für 2023 angehoben. Für die Lohnsumme bis zu 400.000 € beträgt der Freibetrag 3% (anstelle von 1,7%). Der Freibetrag für die Lohnsumme über 400.000 € wird nicht erhöht: 1,18%.

(Erlass) Mitarbeiterdarlehen

Im Newsletter wird berichtet, dass bei der Beratung des Steuerplans 2023 die folgenden Fragen zur Sprache gekommen sind.

  • Kann der Arbeitgeber den (erhöhten) Freibetrag für 2023 für den Zinsvorteil nutzen, den der Arbeitnehmer durch ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers hat?
  • Kann der Arbeitgeber für einen (teilweisen) Erlass des Darlehens auch den (erhöhten) Freibetrag in Anspruch nehmen?

Die Antwort auf beide Fragen lautet: JA, das ist möglich! Der Zinsvorteil bzw. der Erlass wird in dem Moment gewährt, in dem feststeht, dass der Arbeitnehmer den Betrag nicht zahlen muss.

Der Zinsvorteil bei einem Mitarbeiterdarlehen wird mit Null bewertet, doch gilt diese Bewertungsregel nur, wenn der Mitarbeiter mit dem Darlehen ein (Elektro-)Fahrrad oder einen Elektroroller erworben hat.

30% Steuerung

In der Regelung 30% ändern sich die folgenden zwei Punkte.

  • Ab 2023 muss jährlich im ersten Lohnzeitraum zwischen der Erstattung der tatsächlichen extraterritorialen Kosten und der 30%-Regelung gewählt werden.
  • Ab 2024 gilt für die 30%-Regelung ein Höchstbetrag, bis zu dem eine Vergütung gezielt steuerfrei gewährt werden kann (Obergrenze). Dieser Höchstbetrag entspricht dem Wert 30% der WNT-Norm (für 2022 würde dies bedeuten: 30% * 216.000 € = 64.800 €). Für Arbeitnehmer, bei denen die 30%-Regelung im letzten Lohnzeitraum des Jahres 2022 angewendet wurde, gilt die Begrenzung erst ab 2026.

Wiederherstellung des Anonymitätstarifs

Die Einbehaltung der Lohnsteuern von Arbeitnehmern, die ihren Namen, ihre Anschrift oder ihre BSN nicht korrekt oder unvollständig angegeben haben, muss zum Anonymitätstarif 52% erfolgen. Ab 2023 darf dies rückwirkend korrigiert werden, nachdem die korrekten und vollständigen Angaben des Arbeitnehmers eingegangen sind. Diese Korrektur darf jedoch nur für das laufende Jahr erfolgen.

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