Änderung der Regeln für Mitarbeiteroptionen

Viele Unternehmer möchten ihre Mitarbeiter stärker in das Unternehmen einbinden oder ihr Engagement aufrechterhalten. Aktienoptionen des Unternehmens sind dabei ein beliebtes Instrument. Ziel ist es, die Nutzung dieser Mitarbeiteroptionen attraktiver zu gestalten.

Option

Eine Option ist das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Aktien zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Werden Optionen an Arbeitnehmer gewährt, kann dies einen Arbeitsvorteil darstellen, der der Lohnsteuer unterliegt.

Der Wert des Rechts wird nicht als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis angesehen. Der Vorteil, der zum Zeitpunkt der Ausübung der Option entsteht, unterliegt der Lohnsteuer. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Option gegen Aktien eingetauscht wird (oder die Option veräußert oder aufgegeben wird).

Den Zeitpunkt der Steuererhebung verschieben

In einem Entwurf für einen Gesetzentwurf schlägt Staatssekretär Vijlbrief vor, den Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem die bei Ausübung erworbenen Aktien gehandelt werden können. Dadurch wird die Nutzung von Mitarbeiteroptionen attraktiver, insbesondere für Start-ups und Scale-ups, doch die vorgeschlagene Regelung soll für alle Arbeitgeber gelten.

Wenn die Option einen Anspruch auf börsennotierte Aktien begründet, entspricht der Zeitpunkt der Besteuerung in der Regel dem Zeitpunkt der Ausübung der Option. Der zu versteuernde Betrag entspricht dem Wert der börsennotierten Aktien, abzüglich des Betrags, den der Arbeitnehmer für den Erwerb der Aktien zahlt.

Sind die Aktien aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nicht handelbar, kann der Zeitpunkt der Besteuerung um maximal 5 Jahre verschoben werden.

Der Arbeitnehmer, der noch nicht handelbare Aktien erhält, kann sich dafür entscheiden, die Abrechnung dennoch zum Zeitpunkt der Ausübung der Option vornehmen zu lassen.

Der Entwurf des Gesetzentwurfs liegt zur Online-Konsultatione.

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