Änderung der festen Arbeitszeiten für Aushilfskräfte zum 1. Juli (WAB)

Seit dem 1. Januar 2020 gilt, dass jeder Aushilfskraft nach 12 Monaten Beschäftigungsverhältnis ein schriftliches Angebot des Arbeitgebers unterbreitet werden muss, feste Arbeitszeiten zu übernehmen. Die festen Arbeitszeiten, die Sie als Arbeitgeber anbieten müssen, berechnen Sie anhand der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten 12 Monate. Dem Zeitarbeitnehmer steht es dann frei, die festen Arbeitszeiten anzunehmen oder abzulehnen. Zeitarbeitnehmer sind oft an die Freiheit gewöhnt, die mit flexiblen Arbeitszeiten verbunden ist. Wenn Sie als Aushilfskraft das Angebot fester Arbeitszeiten annehmen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass Sie auch an festen Tagen und zu festen Zeiten zur Arbeit erscheinen. Dies ist häufig ein Grund für Aushilfskräfte, ein festes Angebot nicht anzunehmen.

Einstieg zu festen Zeiten

Die oben genannte Regelung ist mittlerweile allgemein bekannt. Noch unklar war, ab wann diese festen Arbeitszeiten gelten, falls ein Zeitarbeitnehmer das Angebot doch annimmt. Hierüber liegt nun Klarheit vor. Ab dem 1. Juli müssen die festen Arbeitszeiten spätestens am ersten Tag des fünfzehnten Monats in Kraft treten. Früher ist zulässig, später jedoch nicht.

Beispiel

Am 1. Juli ist Ihr Mitarbeiter auf Abruf seit 12 Monaten bei Ihnen beschäftigt. Als Arbeitgeber müssen Sie ihm dann bis zum 1. August schriftlich ein Angebot für feste Arbeitszeiten unterbreiten. Der Arbeitnehmer muss seinerseits innerhalb eines Monats schriftlich auf das Angebot reagieren. Tut er dies nicht, dürfen Sie davon ausgehen, dass das Angebot nicht angenommen wurde. Nimmt der Mitarbeiter auf Abruf das Angebot hingegen an, müssen die festen Arbeitszeiten spätestens am 1. September 2021 in Kraft treten.

Jedes Mal nach 12 Monaten

Ein Aushilfskraft, die das Angebot fester Arbeitszeiten nicht annimmt, muss nach Ablauf der folgenden 12 Monate erneut ein solches Angebot erhalten. Das heißt, in jedem Zeitraum von 12 Monaten muss ein Angebot unterbreitet werden.

Siehe auch die Änderungsantrag zum Sammelgesetz SZW 2021.

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