ANBI-Status entzogen

Kürzlich wurden erneut zwei Urteile zu Stiftungen veröffentlicht, denen der ANBI-Status aberkannt wurde.

ANBI

Die Abkürzung ANBI steht für „Algemeen Nut Beogende Instelling“ (gemeinnützige Einrichtung). Einrichtungen mit diesem Status genießen eine vollständige Befreiung von der Erb- und Schenkungssteuer. Die Befreiung von der Schenkungssteuer gilt auch für Spenden, die von der ANBI getätigt werden.

Spenden an eine Einrichtung mit ANBI-Status sind für den Spender im Rahmen der Einkommensteuer absetzbar. Bitte beachten Sie: Hierfür gelten jedoch ein Mindestbetrag und ein Höchstbetrag (außer bei regelmäßigen Spenden).

Verwaltungsstiftung

Appellationsgerichtshof Den Haag bestätigt ein Urteil des Gerichts, wonach eine Verwaltungsstiftung nicht dem Allgemeininteresse dient. Die Steuerbehörde hat den ANBI-Status dieser Stiftung zu Recht entzogen.

Die Stiftung war in den Bereichen Gesundheits- und Altenpflege tätig. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden die operativen Aktivitäten in drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV) ausgegliedert, deren Anteile vollständig von der Stiftung gehalten wurden.

Die Stiftung wurde auf diese Weise zu einer Verwaltungsstiftung. Das Gericht urteilt, dass die Stiftung die ANBI-Tätigkeiten tatsächlich selbst ausüben muss. Da diese Tätigkeiten von den GmbHs ausgeübt werden, gilt die Stiftung nicht mehr als ANBI.

Allgemeines Interesse

Landgericht Gelderland hat über eine Stiftung entschieden, deren Zweck darin besteht, eine Gemeinschaft von Anhängern einer bestimmten Weltanschauung zu bilden.

Die Ausgaben der Stiftung beziehen sich jedoch auf die eigenen Bewohner der Wohngemeinschaft. Daher dient die Stiftung nicht dem Allgemeininteresse, sondern dem individuellen Interesse der eigenen Bewohner.

Darüber hinaus hat die Stiftung gegen die Bedingungen der ANBI-Regelung verstoßen, indem sie dem Gründer einen Betrag in Höhe von 220.000 € als Vergütung oder Spende gezahlt hat.

Das Gericht hält den Entzug des ANBI-Status durch die Steuerbehörde Ende 2018, rückwirkend zum 1. Januar 2012, für rechtmäßig.

Körperschaftssteuer

Aufgrund der durchgeführten Buchprüfung kommt die Steuerbehörde zudem zu dem Schluss, dass die Stiftung körperschaftsteuerpflichtig ist. Die Stiftung nimmt mit ihren Aktivitäten am Wirtschaftsverkehr teil. Außerdem wurde in mehreren Jahren ein Überschuss (Gewinn) erzielt.

Das Gericht bestätigt daher die von der Steuerbehörde gegen die Stiftung erlassenen Nachforderungsbescheide zur Körperschaftsteuer.

Ehrenamtliche Mitarbeiter

Die Tatsache, dass die Tätigkeiten der Stiftung unter anderem von ehrenamtlichen Helfern ausgeführt werden, hat keinen Einfluss auf die Körperschaftsteuerpflicht. In der Entscheidung wird nicht erwähnt, inwieweit bei der Berechnung der Gewinne die Möglichkeit des Abzugs fiktiver Arbeitskosten der ehrenamtlichen Mitarbeiter berücksichtigt wurde. Möglicherweise kann die Stiftung diesen Abzug nicht begründen.

Wenn den ehrenamtlichen Helfern im Rahmen der Freiwilligenregelung Aufwandsentschädigungen gezahlt wurden, kann der Entzug des ANBI-Status auch dazu führen, dass diese Regelung nicht mehr angewendet werden kann. Der ehemalige ANBI kann daher noch mit Nachforderungen an Lohnsteuer konfrontiert werden.

 

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