An Dritte ausgezahlte Beträge angeben

Unternehmer, die zur Einbehaltung der Lohnsteuern verpflichtet sind, müssen vor dem 1. Februar 2024 die Beträge angeben, die sie im Jahr 2023 an Dritte gezahlt haben.

Stellen, die nicht zur Einbehaltung von Lohnsteuern verpflichtet sind, müssen die Meldung nur dann vornehmen, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Diese Verpflichtung findest du in § 22a der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer 2001.

Wer sind diese Dritten?

Das sind alle Personen, an die das Unternehmen oder die Einrichtung eine oder mehrere Zahlungen (in Geld oder in Sachleistungen) geleistet hat und die:

  • nicht in einem (fiktiven) Beschäftigungsverhältnis bei dem Unternehmer oder der Behörde steht (das in den Lohnsteuererklärungen nicht berücksichtigt wird) oder;
  • eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellt (auf der Rechnung ist „0% MwSt.“, „0 € MwSt.“ oder gar keine MwSt. angegeben, beispielsweise weil es sich um steuerbefreite Leistungen handelt oder die Verlagerungsregelung zur Anwendung kommt).

Welche Daten?

Die bis zum 1. Februar 2024 einzureichende Meldung über an Dritte ausgezahlte Beträge (UBD) muss folgende Angaben enthalten:

  • der (Gesamt-)Betrag, der im Jahr 2023 ausgezahlt wurde;
  • das Datum, an dem die Auszahlung erfolgte;
  • Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer der Person, an die die Zahlung erfolgt ist.

Sanktion

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht für an Dritte ausgezahlte Beträge kann zu einer Geldbuße der 3. Kategorie führen: maximal 9.000 €.

Diese Sanktion findest du in Artikel 68 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes über die staatlichen Steuern.

Ausnahmen

Die UBD-Meldung muss (unter anderem) nicht abgegeben werden für:

  • Entschädigungen, die unter Anwendung der Freiwilligenprogramm;
  • Zahlungen an Künstler und Profisportler im Rahmen der Regelung für Künstler und Profisportler.
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