Die Selbstanzeigeregelung wurde abgeschafft

Die steuerliche Selbstanzeigeregelung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 abgeschafft. Dies teilte der scheidende Staatssekretär für Finanzen, Wiebes, in einem Schreiben an die Zweite Kammer mit. Die Abschaffung wird im Steuerplan 2018 geregelt.

Selbstanzeigeregelung

Aufgrund der Selbstanzeigeregelung (Artikel 67n AWR) wird keine Ordnungsgeldstrafe verhängt:

  • wenn der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung nachträglich eine richtige und vollständige Steuererklärung abgibt oder der Steuerbehörde richtige und vollständige Informationen übermittelt;
  • Die Geldstrafe wird gemildert, wenn nach Ablauf dieser zweijährigen Frist eine Besserung eintritt.

In beiden Fällen muss es sich natürlich um einen freiwillige Verbesserung. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die korrekte und vollständige Steuererklärung oder die entsprechenden Angaben vorlegen muss, bevor die Steuerbehörde von diesen Informationen Kenntnis hat oder vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie davon Kenntnis hat.

Der Grund für die Abschaffung der Selbstanzeigeregelung liegt darin, dass die Steuerbehörde durch einen verbesserten (internationalen) Datenaustausch besser in der Lage ist, die Steuergesetze durchzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Steuerpflichten aufgedeckt werden, steigt stetig. Daher wird die Förderung der freiwilligen Selbstanzeige nicht mehr als notwendig erachtet.

Strafe wegen eines Vergehens

Betrifft der Verstoß nicht oder nicht vollständig angegebene (ausländische) Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3), beträgt die Höchststrafe 300% der nachzufordernden Steuer. Diese gesetzlich festgelegte Höchststrafe wird jedoch nicht verhängt. Als Reaktion auf die Panama Papers wurde die Geldbuße, die verhängt wird, wenn (ausländische) Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) verschwiegen werden, zum 1. Juli 2016 von 60% auf 120% der nachträglich geforderten Steuer.

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