Amateurfußballer in Beschäftigung

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Das Berufungsgericht in Den Haag hat kürzlich entschieden, dass ein Amateurfußballer in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verein steht, für den er spielt. Der Fußballer hatte sich gegenüber dem Verein verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum für diesen Verein Fußball zu spielen (um Arbeit zu erbringen) und der Verein hatte sich gegenüber dem Fußballspieler zur Zahlung einer Vergütung für die erbrachten Leistungen verpflichtet (bezahlen.). Außerdem war von einem Beschäftigungsverhältnis. Nach Ansicht des Gerichts ließen die Vereinsordnung sowie die Werte- und Normenrichtlinien des Vereins keinen Zweifel daran, dass der Fußballspieler den Anweisungen seines Trainers Folge leisten musste. Darüber hinaus war er verpflichtet, an den Trainingseinheiten teilzunehmen.

Die Tatsache, dass der Fußballverein die Personalverwaltung einer Stiftung übertragen hatte, ändert nichts am Bestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Fußballverein.

Der Fußballspieler berief sich unter anderem auf ein Urteil, in dem der Zentrale Berufungsrat (CRvB) im Jahr 2013 entschieden hatte, dass die Ausübung des Fußballsports bei einem Amateurverein keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dieser Fall betraf einen ehemaligen Profifußballer, der Arbeitslosengeld bezog. Dieser ehemalige Profi spielte und trainierte bei einem Amateurverein, und der CRvB entschied, dass dies keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellte, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdete. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich hierbei jedoch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um eine andere Frage als die, ob im Hinblick auf die Lohn- und Einkommensteuer ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Der Fußballspieler verwies zudem auf den Beschluss über die Richtlinien zur Beurteilung von Dienstverhältnissen, in dem festgehalten ist, dass in gemeinnützigen Organisationen in der Regel kein Weisungsverhältnis angenommen wird, da die Leitung dieser Organisationen meist in den Händen von Freiwilligen liegt und die Organisation nicht professionell genug ist, um inhaltliche Weisungen zu erteilen. Das Gericht entschied, dass für das Vorliegen eines Weisungsverhältnisses nicht erforderlich ist, dass der Vorstand des Vereins Anweisungen und Weisungen erteilt oder erteilen kann, sondern dass dies anderen (beispielsweise Trainern) übertragen oder überlassen werden kann.

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