Altersvorsorgeverpflichtung (ODV) und Tod

Eine Altersversorgungsverpflichtung (AVV) funktioniert anders als ein Rentenanspruch, auch wenn der Anspruchsberechtigte vor dem Bezug der Leistungen verstirbt.

Hinterbliebenenrente

Wenn ein Rentenberechtigter verstirbt, erhalten die im Rentenbescheid genannten Hinterbliebenen eine Witwen-/Witwer- oder Waisenrente. Grundsätzlich erhält der Partner des Rentenberechtigten eine Leistung in Höhe von 70% der vom Rentenberechtigten erworbenen Ansprüche. Diese Leistung wird in den meisten Fällen lebenslang ausgezahlt.

Leider wird das oben beschriebene 70% in modernen Altersvorsorgeplänen oft bei weitem nicht erreicht. Mehr noch: Es kann vorkommen, dass überhaupt keine Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Es ist daher wichtig, dies genau im Auge zu behalten.

Wenn eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, muss diese unmittelbar nach dem Tod des Rentenberechtigten beginnen. In der Regel lässt sich recht einfach feststellen, wer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Dies geht nämlich aus dem Rentenbescheid oder anderen Unterlagen über die Rentenansprüche hervor.

Altersvorsorgeverpflichtung

Wenn ein Anspruchsberechtigter auf eine Altersversorgung (ODV) verstirbt, muss der Anspruch an einen (oder mehrere) Erben dieses Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden. Verstirbt der Anspruchsberechtigte, bevor die Leistungen aus der Altersversorgung (ODV) begonnen haben, muss die Auszahlung an den oder die Erben innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod beginnen. Erhielt der Anspruchsberechtigte bereits Leistungen aus der Altersversorgung, müssen die Leistungen jedoch unmittelbar nach dem Tod beginnen.

Es ist jedoch bei weitem nicht immer einfach, festzustellen, wer die Erben sind. Dies kann beispielsweise gewisse Nachforschungen erfordern, und Erben können den Nachlass ausschlagen (oder unter Vorbehalt annehmen). Vor diesem Hintergrund hat die Steuerbehörde in einem Frage-und-Antwort-Beschluss genehmigt, dass die Auszahlung der Hinterbliebenenleistungen aus einer ODV bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt wird, an dem die Erben bekannt sind. Unmittelbar danach müssen die bis dahin bereits abgelaufenen Fristen jedoch auf einmal ausgezahlt werden.

Vorsortieren

Die Umwandlung von selbstverwalteten Rentenansprüchen in eine ODV macht es ratsam, Vorkehrungen für den Todesfall des Anspruchsberechtigten auf die ODV zu treffen. In dessen Testament kann festgelegt werden, wer der Erbe ist. Darüber hinaus kann festgelegt werden, wer die Leistungen aus der ODV erbt.

 

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