Alte Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber nehmen

Dem Arbeitgeber ist verpflichtet, ausstehende Urlaubstage an ausscheidende Arbeitnehmer auszuzahlen. Weniger bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer, der einen neuen Arbeitsvertrag abschließt, diese Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber in Anspruch nehmen darf. Gleiches gilt für Mutterschafts- und Elternurlaub.

Erklärung

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehen. Neben den nicht genommenen Urlaubstagen muss diese Bescheinigung auch den noch verbleibenden Geburts- und Elternurlaub aufführen.

Der neue Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf der Grundlage dieser Erklärung Urlaub gewähren. Dabei gelten die üblichen Regeln für die Inanspruchnahme des Urlaubs. Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich an die mit dem früheren Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen über die Inanspruchnahme des Urlaubs zu halten.

Der neue Arbeitgeber ist natürlich nicht verpflichtet, das Gehalt für diese Urlaubstage weiterzuzahlen. Diese Urlaubstage wurden ja bereits vom alten Arbeitgeber bezahlt. Ob das Gehalt während des Geburts- und Elternurlaubs weitergezahlt wird, hängt von den Vereinbarungen mit dem neuen Arbeitgeber ab. Dieser ist nicht verpflichtet, sich an die Vereinbarungen zu halten, die der Arbeitnehmer mit dem vorherigen Arbeitgeber getroffen hatte.

Gesetzliche und übergesetzliche Urlaubstage

Sowohl die gesetzlichen als auch die übergesetzlichen Urlaubstage können beim neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Die gesetzlichen Urlaubstage entsprechen dem Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit. Die übergesetzlichen Tage sind die zusätzlichen Tage, die sich aus dem Tarifvertrag und/oder dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.

Die über das gesetzliche Maß hinausgehenden Urlaubstage verfallen, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie gewährt wurden, in Anspruch genommen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass diese über das gesetzliche Maß hinausgehenden Urlaubstage sofort verfallen.

Die gesetzlichen Urlaubstage verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie gewährt wurden, in Anspruch genommen werden. Es kann nicht vereinbart werden, dass gesetzliche Urlaubstage verfallen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, diese Tage bei seinem neuen Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen.

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