
Seit Ende März 2017 liegt der Entwurf eines Gesetzentwurfs für ein UBO-Register vor öffentlich. Damit werden die derzeitigen Registrierungsvorschriften bei der Handelskammer verschärft. Die Richtlinie muss bis spätestens 26. Juni 2017 in nationales Recht umgesetzt werden.
Was ist das UBO-Register?
Die Abkürzung UBO steht für ‘Ultimate Beneficial Owner’. Dabei handelt es sich um die Person, die der letztendliche wirtschaftliche Eigentümer einer juristischen Person ist, wie beispielsweise einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts. Das Register erfasst beispielsweise bei einer Gesellschaft die Personen, die letztlich mehr als 25% der Anteile besitzen.
Welche Daten werden in das Register aufgenommen?
Das Register enthält folgende Angaben:
- Name, Geburtsdatum, -ort, -land;
- Adresse;
- BSN oder eine ausländische Steuernummer;
- Ausweisdokumente;
- Dokumente, aus denen hervorgeht, warum eine Person ein UBO ist;
- Unterlagen, aus denen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses hervorgehen.
Was ist der Zweck des Registers?
Der Plan, die Registrierung bei der Handelskammer auszuweiten, geht auf die 4. Europäische Geldwäscherichtlinie zurück. Ziel dieser Richtlinie ist es, Steuerhinterziehung, Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu bekämpfen. Das Register legt offen, wer hinter dem Unternehmen steht, was die Aufdeckung von Missständen erleichtert.
Starker Widerstand
Die Bekanntgabe der Pläne für das UBO-Register stößt aus verschiedenen Richtungen auf großen Widerstand. Nach Ansicht des Königlichen Notarverbands (KNB) würde das Register gegenüber der bereits bestehenden Registrierung keinen Mehrwert bieten. Zudem können gegen eine geringe Gebühr personenbezogene Daten und der Wohnsitz von Personen aus dem Register abgefragt werden. Nach Ansicht von Arbeitgeber- und Unternehmerverbänden würde dies Einbrechern, Entführern und Terroristen geradezu in die Hände spielen.
Online-Konsultation bis zum 28. April
Bis zum 28. April 2017 können im Rahmen einer sogenannten Internetkonsultation Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf abgegeben werden. Spätestens am 26. Juni 2017 muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Wir verfolgen die Entwicklungen für Sie aufmerksam.
