Achtung, Gesundheitsdienstleister (gemäß dem Wtza)!

Sind Sie bereit für Ihren Jahresabschluss 2024?

Für viele Gesundheitsdienstleister bringt das Geschäftsjahr 2024 einige wesentliche Änderungen mit sich. Eine der wichtigsten Änderungen ist der Wegfall der “Pausetaste”, die in den Jahren 2022 und 2023 galt. Das bedeutet, dass der Jahresabschluss bis zum 1. Juni 2025 eingereicht werden muss. Darüber hinaus gelten geänderte Berichtspflichten.

Die Pause-Taste ist nicht mehr relevant

Für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 galt für eine große Gruppe von Gesundheitsdienstleistern eine Aussetzungspause für die Jahresabrechnung. Ab dem Geschäftsjahr 2024 ist diese Aussetzung endgültig aufgehoben. Das bedeutet, dass die Jahresabrechnung vor dem 1. Juni 2025 bei der CIBG. Es wird erwartet, dass etwa 25.000 Gesundheitsdienstleister ihren Jahresbericht nicht fristgerecht einreichen können. Aus diesem Grund hat die NZa eine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht, die Gesundheitsdienstleistern die Möglichkeit bietet, eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2025 zu beantragen, sofern sie zum ersten Mal einen Jahresbericht gemäß Artikel 40b Wmg veröffentlichen müssen. Bitte beachten Sie: Diese Fristverlängerung muss spätestens am 31. März 2025 beantragt werden.

Welche Unternehmen fallen unter das Wtza?

 Das Gesetz über die Zulassung von Gesundheitsdienstleistern (Wtza) gilt für alle Gesundheitsdienstleister, die Leistungen erbringen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, wie beispielsweise im Rahmen des Gesetzes über die Langzeitpflege (Wlz), das Krankenversicherungsgesetz (Zvw) und in einigen Fällen das Gesetz über soziale Unterstützung (Wmo). Das bedeutet, dass jede Einrichtung, die im Rahmen dieser Finanzierungsströme Gesundheitsleistungen erbringt, den Vorschriften des Wtza unterliegt, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt. Beispiele hierfür sind Hausärzte, Physiotherapeuten, Zahnärzte usw.

Wie sieht der Jahresabschluss 2024 aus?

Der Jahresbericht für 2024 unterliegt unterschiedlichen Anforderungen, abhängig von der Größe der Organisation, den Finanzströmen und der Rechtsform. Laut einer aktuellen Veröffentlichung von „Vaktechniek“ des SRA muss ein Gesundheitsdienstleister möglicherweise drei Berichte vorlegen: den regulären (ausführlichen) Jahresabschluss zur Information der Öffentlichkeit, den verkürzten Jahresabschluss gemäß der Verordnung über den öffentlichen Jahresabschluss (WMG) sowie gegebenenfalls den zur Veröffentlichung bestimmten Jahresabschluss für die Handelskammer.

Leider tragen diese Änderungen nicht dazu bei, den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die Branche benötigt. Trotz dieser Unzufriedenheit ist hier jedoch Handeln gefragt. Mit rechtzeitiger Vorbereitung und der richtigen Unterstützung bleibt Ihre Organisation auch in Zukunft auf Kurs und konform. Sollten Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben oder Hilfe bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses benötigen, zögern Sie bitte nicht, Kontakt sich mit uns in Verbindung zu setzen.

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