Achte genau auf deine vorläufigen Steuerbescheide!

Die Steuerbehörde teilt auf ihrer Website mit, dass sich der Steuerbescheid für den vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid ändert.

Änderungen

Es wird eine Rubrik “Gesamtsteuerermäßigungen” eingeführt, in der folgende Rubriken zusammengefasst werden:

  • abgegrenzte Beteiligungsabgrenzung;
  • sowie die auf ausländische Unternehmensgewinne angerechnete Steuer.

Die Änderung betrifft ausschließlich die vorläufigen Steuerbescheide für das Steuerjahr 2019 und die folgenden Jahre.

ACHTUNG!

Diese Änderung dürfte für Sie als Unternehmer nicht besonders spannend sein. Ihr Steuerberater oder Buchhalter prüft, ob diese Rubriken – sofern sie zutreffen – korrekt in den vorläufigen Steuerbescheid aufgenommen wurden.

Es ist jedoch sehr wichtig, dass Sie sich in Kürze noch einmal mit den vorläufigen Körperschaftsteuerbescheiden befassen. Die vorläufigen Bescheide für 2019 werden in Kürze vom Finanzamt versandt. Überprüfen Sie aber auch noch einmal sorgfältig, ob der für 2018 festgesetzte vorläufige Steuerbescheid korrekt ist. Da das Jahr 2018 nun abgeschlossen ist, haben Sie wahrscheinlich einen guten Überblick über den zu erwartenden steuerpflichtigen Gewinn. Falls Sie noch keinen vorläufigen Steuerbescheid erhalten haben, kann es sinnvoll sein, diesen beim Finanzamt anzufordern.

Steuerzinssatz

Das hängt mit dem enormen Zinssatz zusammen, den die Steuerbehörde für die Berechnung der Steuerzinsen anwendet. Dieser Zinssatz beträgt nämlich auf Jahresbasis sage und schreibe 8%. Das kann ein guter Grund sein, die Körperschaftsteuer zu zahlen, bevor die Zinsfrist beginnt.

Steuerzinsen fallen an, wenn der (vorläufige) Steuerbescheid mit einem Datum ausgestellt wird, das nach Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Tag des Steuerjahres liegt. Wenn Ihr Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, endete das Steuerjahr 2018 am 31. Dezember 2018. Das Finanzamt berechnet dann Steuerzinsen auf Steuerbescheide, die auf den 1. Juli 2019 oder ein späteres Datum datiert sind.

Die Steuerzinsen werden auf die zu zahlende Körperschaftsteuer berechnet (die Steuerbehörde erstattet so gut wie nie Steuerzinsen). Der Zinszeitraum beginnt 6 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und endet am letzten Tag der Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist endet 8 Wochen nach dem Datum des Steuerbescheids.

Einkommensteuer

Auch im Rahmen der Einkommensteuer wendet die Steuerbehörde für die Berechnung der Steuerzinsen einen hohen Satz an: 4%. Wenn Sie die Steuererklärung für 2018 vor dem 1. April 2019 einreichen, erhalten Sie vor dem 1. Juli 2019 einen (vorläufigen) Steuerbescheid, und es werden keine Steuerzinsen berechnet. Reichen Sie die Steuererklärung vor dem 1. Mai 2019 ein, gelingt es dem Finanzamt möglicherweise noch, den Steuerbescheid vor dem 1. Juli 2019 zu datieren. Wenn Sie die Steuererklärung für 2018 später einreichen, müssen Sie beim Finanzamt einen Aufschubantrag stellen (oftmals übernimmt dies Ihr Steuerberater oder Steuerfachberater). Prüfen Sie bei der Beantragung der Fristverlängerung auch gleich, ob es sinnvoll ist, einen (weiteren) vorläufigen Steuerbescheid zu beantragen.

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