
Nicht alle Betriebsausgaben sind vollständig vom Gewinn abzugsfähig. Wie wirken sich diese Abzugsbeschränkungen auf Tagespauschalen aus, zu deren Zahlung ein Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrags verpflichtet ist?
Nicht absetzbar
Vom Gewinn nicht abzugsfähig sind (unter anderem) alle Kosten, die mit der Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustands und mit für repräsentative Zwecke genutzten Wasserfahrzeugen zusammenhängen.
Außerdem sind fast alle Geldstrafen und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Straftaten nicht abzugsfähig.
Nur begrenzt abzugsfähig
In Höhe von 80% (bei der Einkommensteuer) bzw. 73,5% (bei der Körperschaftsteuer) sind die Kosten, die sich auf Folgendes beziehen, vom Gewinn abzugsfähig:
- Essen, Trinken und Stimulanzien;
- Vertretung;
- Konferenzen, Seminare, Symposien, Exkursionen, Studienreisen und dergleichen.
Diese Prozentsätze gelten, wenn Sie sich dafür entscheiden, die Berechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten vorzunehmen. Tun Sie dies nicht, sind bei der Einkommensteuer Kosten in Höhe von 4.700 € nicht abzugsfähig. Bei der Körperschaftsteuer gilt der höhere Wert von 0,41 % der Gesamtlohnsumme oder 4.700 €.
Bezahlen
Lohnkosten sind selbstverständlich vollständig abzugsfähig. Dies gilt auch für die oben genannten, nur begrenzt abzugsfähigen Kosten, sofern diese zum Lohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet wurden. An Appellationsgericht Amsterdam Es wurde die Frage gestellt, wie im Hinblick auf Tagesgeldvergütungen mit der Abzugsbeschränkung umgegangen werden soll.
Der Fall betrifft ein Transportunternehmen mit einer Lohnsumme von über 24 Millionen Euro. Die Abzugsbeschränkung von 0,4% beläuft sich somit auf etwa 96.000 Euro. Das Transportunternehmen möchte die Abzugsbeschränkung auf die tatsächlichen gemischten Kosten anwenden. Dabei lässt er die an die Fahrer gezahlten Tagegelder unberücksichtigt. Diese Vergütungen müssen den Fahrern gemäß dem Tarifvertrag ausgezahlt werden. Sie dienen zur Deckung der Kosten, die den Fahrern unterwegs für Mahlzeiten, sonstige Verzehrkosten und sanitäre Einrichtungen entstehen.
Der Spediteur hat die Tagespauschalen für die Erhebung der Lohnsteuer als “Endbesteuerungslohn“ ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Pauschalen gezielt von der Steuer befreit sind. Sie fallen aufgrund einer Genehmigung unter die Steuerbefreiung für Kosten für „vorübergehender Aufenthalt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses“. Siehe auch unseren Artikel Tagegelder im Verkehrssektor
Der Gerichtshof entscheidet, dass die Vergütungen nur dann nicht unter die Beschränkung des Kostenabzugs fallen, wenn sie tatsächlich der Lohnsteuer unterliegen. Durch die Anwendung der gezielten Befreiung ist dies nicht der Fall.
