
Der Verkauf einer Beteiligung ist oft mit erheblichen Kosten verbunden. Welche dieser Kosten können Sie von dem Gewinn abziehen, auf den Sie Körperschaftsteuer zahlen?
Beteiligung
Eine NV oder BV, die 5% oder mehr des eingezahlten Nennkapitals einer anderen NV oder BV hält, verfügt im Hinblick auf die Erhebung der Körperschaftsteuer über eine Beteiligung. Auch eine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft und eine Beteiligung an einer offenen Kommanditgesellschaft gelten als Beteiligung.
Von einer Beteiligung kann keine Rede sein, wenn die Anteile als Kapitalanlage oder als Lagerbestand gehalten werden. Auch an einer steuerlichen Investmentgesellschaft (FBI) kann steuerlich keine Beteiligung bestehen.
Beteiligungsfreistellung
Bei der Ermittlung des Gewinns, auf den Sie Körperschaftsteuer zahlen, bleiben alle Vorteile aus einer Beteiligung unberücksichtigt. Die Beteiligungsfreistellung gilt automatisch. Sie müssen keinen Antrag dafür stellen. Selbstverständlich müssen Sie die Beteiligungsvorteile jedoch korrekt in Ihrer Körperschaftsteuererklärung ausweisen.
Auch negative Vorteile fallen unter die Beteiligungsfreistellung. Dazu zählen beispielsweise Verluste aus der Beteiligung oder Kosten, die im Zusammenhang mit der Beteiligung stehen.
Lediglich ein Verlust, den Sie durch die Liquidation einer Beteiligung erleiden, fällt nicht unter die Beteiligungsfreistellung. Dieser Liquidationsverlust kann jedoch niemals höher sein als der steuerliche Anschaffungswert der Beteiligung.
Kosten der Veräußerung
Die Oberstes Gericht hat kürzlich Rechtsvorschriften zum Abzug von Kosten erlassen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung anfallen. In diesem Fall geht es um die Beratungskosten für einen Aktionsplan, Beratungsleistungen, Due-Diligence-Prüfungen, Rechtsanwälte und einen digitalen Datenraum. Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass all diese Kosten unter die Beteiligungsfreistellung fallen, was natürlich bedeutet, dass sie nicht abzugsfähig sind.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass die Kosten nur dann unter die Beteiligungsfreistellung fallen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung besteht. Dieser Zusammenhang muss derart sein, dass die Kosten ohne den Verkauf der Beteiligung nicht entstanden wären. Nur die Kosten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verkauf einer bestimmten Beteiligung fallen unter die Beteiligungsfreistellung.
Wenn ein Verkauf scheitert und die Beteiligung in einer späteren Phase an einen anderen Käufer veräußert wird, muss geprüft werden, ob die Kosten der ersten Phase auch dann angefallen wären, wenn diese Phase nicht stattgefunden hätte. Ist noch nicht klar, ob der Verkauf einer Beteiligung endgültig zustande kommt, ist ein vorübergehender Aktivposten in der Bilanz auszuweisen. Sobald der Verkauf endgültig zustande kommt, muss geprüft werden, welche der in diesem Aktivposten erfassten Kosten unter die Beteiligungsfreistellung fallen. Die übrigen Kosten werden dann nachträglich zu Lasten des Gewinns verbucht.
Der Oberste Gerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht Den Bosch verwiesen. Dieses Gericht muss klären, welche Kosten auf der Grundlage der vom Obersten Gerichtshof formulierten Kriterien abzugsfähig sind. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass die Kosten bereits in einer umfassenden Orientierungsphase nicht abzugsfähig sind. Diese Auffassung scheint auf der Grundlage des Urteils des Obersten Gerichtshofs nicht mehr haltbar zu sein.
