Für eine ganz bestimmte Situation, die Finanzministerium den Abzug fiktiver Arbeitskosten für die Zwecke der Unternehmensbesteuerung gebilligt.
Stiftung Kantine
Der konkrete Fall betrifft eine Kantinenstiftung. Es handelt sich um eine Stiftung, die im Auftrag mehrerer Sportvereine eine Kantine betreibt. Der Betriebsüberschuss der Kantinenstiftung wird für die Hauptaktivitäten dieser Vereine verwendet.
Diese Stiftung ist körperschaftsteuerpflichtig, weil die Stiftung ein Unternehmen betreibt. Dies liegt daran, dass die Stiftung strukturell Überschüsse (Gewinne) erzielt. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Stiftung körperschaftsteuerpflichtig, weil sie im Wettbewerb mit (Gaststätten-)Unternehmern steht, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zahlen.
Freistellung
Für die Körperschaftssteuer gibt es eine allgemeine Befreiung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiung ist, dass der Gewinn in einem Jahr 15.000 € nicht übersteigt (oder über fünf Jahre insgesamt 75.000 € nicht übersteigt, wobei Verlustjahre mit 0 € angesetzt werden).
Diese Beträge wurden von der Kantinenstiftung übertroffen, auch weil ihre Gewinne durch die Arbeit ihrer Mitglieder erzielt werden, die für ihre Arbeit keine Vergütung erhalten.
Fiktive Arbeitskosten
Die fiktiven Arbeitskosten können bei der Berechnung des Gewinns abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die ein soziales Interesse fördert (oder den ANBI-Status hat). Das soziale Interesse wird gefördert, wenn die Einrichtung Tätigkeiten ausübt, die in erster Linie auf die privaten Interessen der Mitglieder ausgerichtet sind, und ihr ein hoher sozialer Wert beigemessen werden kann.
Die Kantinenstiftung übt ihre Tätigkeit jedoch gegenüber den Vereinen und nicht gegenüber den Mitgliedern der Vereine aus und wird daher nicht als Einrichtung von sozialem Interesse eingestuft.
Zulassung
Das bedeutet, dass die Stiftung auf ihre Betriebsüberschüsse Körperschaftssteuer zahlen muss. Das Ministerium hält dies für ungerecht, weil die Stiftung eine Aufgabe beherbergt, die eigentlich von, für und mit den Mitgliedern der Vereine erfüllt wird. Würden die Verbände die Kantine selbst betreiben, wären die Verbände voraussichtlich nicht körperschaftsteuerpflichtig gewesen.
Daher genehmigt das Ministerium den Abzug von fiktiven Lohnkosten für die Ehrenamtlichen der Vereine, sofern:
- der Betrieb der Kantine wird von den Vereinen wesentlich unterstützt;
- Die Verbände würden, wenn sie das Geschäft selbst betreiben würden, höchstwahrscheinlich auch nicht der Körperschaftssteuer unterliegen;
- Etwaige Betriebsüberschüsse der Stiftung werden für die Hauptaktivitäten der Vereinigungen verwendet.
HINWEIS: In ähnlichen Situationen kann diese Genehmigung nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden, sondern es muss ein Ersuchen im Rahmen der Härtefallklausel an das Finanzministerium gerichtet werden.
Sportverein mit Kantine
Für Amateursportvereine mit einer Kantine ist die Entscheidung über die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen dass es in vielen Fällen kein Unternehmertum im Sinne der Körperschaftssteuer gibt. Das bedeutet, dass sich diese Vereinigungen nicht auf die allgemeine Befreiung von der Körperschaftssteuer berufen müssen.
Das Dekret regelt, dass im Hinblick auf den Kantinenbetrieb kein Gewinnstreben eines Amateursportvereins vorliegt, wenn:
- Der Kantinenbetrieb ist eine normale Nebentätigkeit des Sportvereins;
- abgesehen von der Nutzung der Kantine für das private Vereinsleben findet die Öffnung der Kantine nur in direktem Zusammenhang (auch zeitlich) mit den sportlichen Aktivitäten des Vereins statt;
- weder die Kantine noch das dazugehörige Inventar (Teile davon) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;
- die Kantine kann während der sportlichen Aktivitäten Dritter geöffnet sein, sofern diese sportlichen Aktivitäten der vom Sportverein üblicherweise ausgeübten Sportart entsprechen oder die Unterkunft für diese sportlichen Aktivitäten ausgestattet ist und die Öffnung unmittelbar aus Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Eigentümer/Mieter der Unterkunft resultiert, die Öffnung nicht mehr als 12 Tage pro Kalenderjahr stattfindet, frühestens eine Stunde vor Beginn der Aktivität beginnt und spätestens eine Stunde nach Ende dieser Aktivität endet.
- Sowohl in der Satzung als auch in der Praxis wird das Betriebsergebnis der Kantine ausschließlich für die Hauptaktivitäten des Sportvereins verwendet.
Amateursportverbände, die über eine Vorstandsordnung im Sinne des Mustervorschriften des Verwaltungsrats ‘Alkohol in Sportkantinen’ der NOC/NSF sind und die Bedingungen von Absatz 3 dieser Vorschriften erfüllen, gelten die oben genannten Bedingungen als erfüllt, wenn und solange sie in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften handeln.
Es ist nicht klar, warum das Finanzministerium die Genehmigung für die Anwendung des Abzugs von fiktiven Arbeitskosten wählt und die Genehmigungen im Erlass über die Besteuerung von Stiftungen und Vereinen nicht für entsprechend anwendbar erklärt.
