
Der steuerliche Abzug für Fortbildungskosten wird, so wie es derzeit aussieht, zum 1. Januar 2020 abgeschafft. Was kommt an seine Stelle?
Lebenslanges Lernen (LLO)
In einem Schreiben In einem Schreiben an das Parlament teilt die Regierung mit, dass der Schwerpunkt auf folgenden Bereichen liegen wird: Lebenslange Weiterbildung (LLO). Dabei sorgt der Staat für die Rahmenbedingungen. Jeder Niederländer ist selbst für seine kontinuierliche Weiterentwicklung und seine nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Arbeitnehmer und Arbeitssuchende müssen ihre Kompetenzen proaktiv auf dem neuesten Stand halten. Sie müssen in Chancen und Weiterentwicklungen investieren und zu einer positiven Lernkultur beitragen.
Lernkonten
Die Regierung will Bildungskonten einführen. Dabei kann es sich um individuelle Bildungskonten handeln, die jeder Niederländer nach eigenem Ermessen für seine Weiterbildung und persönliche Entwicklung nutzen kann. Diese Bildungskonten können vom Arbeitgeber aufgefüllt werden.
Hinzu kommen kollektive Weiterbildungsbudgets. Dabei handelt es sich um Budgets für Weiterbildung und Entwicklung, die aus Tarifverträgen oder aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Mittel dafür stammen unter anderem aus der Abschaffung des Steuerabzugs für Weiterbildungsausgaben.
Die Regierung wird prüfen, ob es möglich ist, eine digitale Übersicht über die individuellen Weiterbildungsmöglichkeiten jedes Niederländers zu erstellen. Langfristig sollen mit dieser Übersicht entsprechende finanzielle Zuschüsse verknüpft werden. Dann kann jeder über sein eigenes Webportal einsehen, welche Weiterbildungsmöglichkeiten ihm noch offenstehen.
Steuerrechtlich
Einzahlungen des Arbeitgebers auf ein individuelles oder kollektives Bildungskonto gelten (noch) nicht als Lohn. Dies hängt natürlich von der konkreten Ausgestaltung des Bildungskontos ab.
Sobald das Guthaben auf dem Ausbildungskonto verwendet wird, handelt es sich um Arbeitsentgelt. Darauf kann die gezielte Steuerbefreiung für Studienkosten Anwendung finden. Dabei handelt es sich um eine bereits bestehende gezielte Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung betrifft die Erstattung oder Übernahme von Kosten im Rahmen von:
- die Aufrechterhaltung und/oder Verbesserung der für die Ausübung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (die Aufrechterhaltung bestehender Kenntnisse und Fähigkeiten);
- Absolvierung einer Ausbildung oder eines Studiums mit dem Ziel, ein Einkommen aus Arbeit und Wohnraum zu erzielen (Erwerb neuer Kenntnisse), wobei die Kosten für Arbeits- und Studienräume sowie Fahrtkosten über 0,19 € pro Kilometer nicht enthalten sind;
Es ist vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das Bildungskonto am Ende eines Arbeitsverhältnisses zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen kann. Selbstverständlich unterliegt diese Übertragung dann nicht der Lohnsteuer.
