Abzug der fiktiven Kosten für Freiwillige

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Stiftungen und Vereine sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben. Wir werden Sie in diesem Artikel weder mit den Regeln zur Prüfung, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, noch mit den Voraussetzungen für Steuerbefreiungen langweilen. Wenn Sie mehr darüber (oder allgemein über die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen) erfahren möchten, senden wir Ihnen gerne unser Merkblatt zu diesem Thema zu.

Sobald feststeht, dass es sich um ein Unternehmen handelt, muss der Gewinn ermittelt werden, auf den die Körperschaftsteuer zu entrichten ist. Es versteht sich von selbst, dass sich die Belastung durch die zu zahlende Körperschaftsteuer verringert, wenn die Möglichkeiten zur möglichst niedrigen Festsetzung des zu versteuernden Gewinns optimal genutzt werden.

Eine dieser Möglichkeiten ist der Abzug der fiktiven Lohnkosten für ehrenamtliche Mitarbeiter. Um diesen Abzug geltend machen zu können, muss die Stiftung/der Verein folgende Voraussetzungen erfüllen: ANBI (gemeinnützige Einrichtung) oder SBBI (Einrichtung zur Förderung sozialer Belange) und der Gewinn muss überwiegend (70% oder mehr) durch die Arbeit von Freiwilligen erzielt worden sein. Freiwillige sind im Rahmen dieser Regelung: natürliche Personen, die Arbeit gegen eine geringere Vergütung verrichten, als es im wirtschaftlichen Verkehr üblich ist.

Die Höhe der fiktiven Kosten wird anschließend ermittelt, indem die Anzahl der von den Freiwilligen geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn multipliziert wird (und natürlich müssen die Beträge, die den Freiwilligen für ihre Arbeit tatsächlich gezahlt wurden, von den fiktiven Kosten abgezogen werden).

Ein aktueller Fall vor dem Gericht Gelderland betrifft einen Secondhand-Laden, der die Rechtsform einer Stiftung hat. Die Stiftung gilt nicht als ANBI, wohl aber als SBBI. Es steht nicht (mehr) zur Debatte, dass die Stiftung der Körperschaftsteuer unterliegt. Es geht um die Frage, ob die Stiftung das 70%-Kriterium erfüllt hat. Die Stiftung ist der Ansicht, dass dies der Fall ist. Sie berechnet die fiktiven Arbeitskosten ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiter auf 79.300 €. Im Verhältnis zum Gewinn von 93.169 € sind das mehr als 70%. Die Steuerbehörde macht jedoch geltend, dass von der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden (22.306) weniger als 70% von den ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet wurden (die ehrenamtlichen Mitarbeiter leisteten im Geschäftsjahr 8.410 Stunden), weshalb der fiktive Kostenabzug nicht gewährt werden kann. Das Gericht schließt sich der Auffassung der Steuerbehörde an und lehnt den fiktiven Kostenabzug ab.

Der andere Streitpunkt in diesem Fall betraf die Frage, ob die Erträge aus den Kapitalanlagen der Stiftung zum körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn gehören. Die Steuerpflicht gilt nämlich nur soweit von der Stiftung ein Unternehmen betrieben wird. Das Gericht befand, dass aus den Zielen der Stiftung nicht hervorgeht, dass diese über den Betrieb des Secondhand-Ladens hinausgehen. Daher kann das Anlagevermögen der Stiftung nach Ansicht des Gerichts ausschließlich dem Unternehmen zugerechnet werden, und auch die Erträge aus dem Anlagevermögen unterliegen der Körperschaftsteuer.

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