
Darf ein Unternehmer die Mehrwertsteuer abziehen, die die Unterbringungskosten für ausländische Arbeitnehmer belastet?
BUA
Die BUA (Beschluss über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs) legt fest, dass Folgendes nicht abzugsfähig ist: die Mehrwertsteuer, die die Unterbringung des Personals belastet. Die Antwort lautet also: Nein.
Aber ….
Oberstes Gericht
Die Oberstes Gericht beschloss im November 2020 unter Bezugnahme auf das Fillibeck-Urteil des Gerichtshofs, wonach dieser Abzug dennoch zulässig ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Bereitstellung von Unterkünften für die Arbeitnehmer ist aufgrund der besonderen Bedürfnisse des Unternehmens erforderlich, und;
- Den Arbeitnehmern wird kein Spielraum gelassen, sich für eine bestimmte Unterkunft zu entscheiden oder die Unterkunft gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen zu nutzen.
Im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Unternehmens des Arbeitgebers ist es von Bedeutung, ob Umstände vorliegen, die eine Anwerbung von Arbeitskräften im Ausland erforderlich machen.
Gericht
Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat die Kriterien des Obersten Gerichtshofs in einem Fall konkretisiert, in dem eine Zeitarbeitsfirma ausländische Zeitarbeitskräfte an ihre Auftraggeber vermittelte. Die Zeitarbeitsfirma stellte diesen Arbeitnehmern Unterkünfte in Form von Wohnungen in Bungalowparks und B&Bs zur Verfügung. Die Leiharbeitnehmer leisteten keinen Beitrag zu den Kosten für diese Unterbringung.
Das Gericht lässt den Vorsteuerabzug zu und scheint dabei folgenden Umstand als wichtig anzusehen: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Unterbringung zu organisieren, und die Arbeitnehmer leisten keinen Beitrag zu den Unterbringungskosten. Die Arbeitnehmer haben zwar die Freiheit, die angebotene Unterkunft abzulehnen, haben jedoch keinen Einfluss darauf, mit wem sie sich die Unterkunft teilen müssen.
Das Gericht hält es für plausibel, dass die Lage auf dem niederländischen Arbeitsmarkt derart ist, dass der Unternehmer auf ausländische Arbeitskräfte zurückgreifen muss. Das Gericht leitet dies aus dem Umstand ab, dass die ausländischen Arbeitnehmer denselben Lohn erhalten, den niederländische Arbeitnehmer erhalten würden, und dass die Kosten für die ausländischen Arbeitnehmer aufgrund der Unterbringungskosten höher sind.
Klarheit?
Bietet dieses Urteil vollständige Klarheit zu dieser Rechtsfrage? Leider noch nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Steuerbehörde gegen das Urteil des Gerichts Berufung einlegen wird. Und sei es auch nur in Erwartung der Entscheidung in der Vorabentscheidungssache im Anschluss an das oben genannte Urteil des Obersten Gerichtshofs.
Darüber hinaus wirft das Urteil die Frage auf, ob es anders ausgefallen wäre, wenn die ausländischen Arbeitnehmer einen Eigenanteil an den Unterbringungskosten gezahlt hätten.
