Ein Unternehmer mietet seit 2016 mehrere Geschäftsräume in einem Gebäude. Der Vermieter berechnet die Mehrwertsteuer auf der Grundlage einer Vereinbarung über eine mehrwertsteuerpflichtige Vermietung. Kurz darauf beginnt der Unternehmer, Teile des Gebäudes an Dritte weiterzuvermieten. Bei dieser Untervermietung wird in den Mietverträgen ausdrücklich festgelegt, dass auf die Miete keine Mehrwertsteuer berechnet wird. Im Jahr 2017 rät ein neuer Steuerberater dem Unternehmer, dennoch Mehrwertsteuer auf die Untervermietung zu berechnen. Der Unternehmer teilt seinen Untermietern per E-Mail mit, dass ab dem 1. Juli 2017 Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. Diese Änderung wird jedoch nicht in neuen Mietverträgen festgehalten.
Korrekturen
Im Jahr 2021 leitet die Steuerbehörde eine Buchprüfung der Steuererklärungen des Unternehmers für den Zeitraum von 2016 bis einschließlich 2018 ein. Die Prüfung deckt verschiedene Mängel auf, darunter Abweichungen zwischen den Steuererklärungen und der Buchführung (Stimmungsdifferenzen) sowie einen unberechtigten Vorsteuerabzug für die Immobilie. Im Jahr 2022 versendet das Finanzamt Nachforderungsbescheide für die Jahre 2017 und 2018, in denen diese Punkte korrigiert werden.
Besteuerte Vermietung und Abzugsrecht
Für eine steuerpflichtige Vermietung ist erforderlich, dass die Immobilie für Zwecke genutzt wird, für die ein vollständiger oder nahezu vollständiger Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Außerdem müssen Vermieter und Mieter dies schriftlich vereinbart oder gemeinsam einen Antrag beim Finanzamt gestellt haben. Das Gericht stellt fest, dass in den Mietverträgen mit den Untermietern ausdrücklich vermerkt ist, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Der Unternehmer hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Parteien für eine steuerpflichtige Vermietung entschieden oder einen gemeinsamen Antrag gestellt haben.
Kein Abzug
Da die Untervermietung von der Umsatzsteuer befreit ist, nutzt der Unternehmer die Immobilie nicht für Leistungen, für die ein vollständiger oder nahezu vollständiger Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Aus diesem Grund konnte der Unternehmer die Immobilie nicht mit einer Option auf steuerpflichtige Vermietung von der GmbH mieten. Der Unternehmer hat daher keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Korrekturen des Steuerprüfers sind berechtigt.
