Abschreibung: Was gehört alles zum Gebäude?

Als Unternehmer (und als jemand, der sich an den Ergebnissen erfreut) dürfen Sie Abschreibungen auf die Betriebsmittel vornehmen, die zu Ihrem Unternehmensvermögen gehören. Auf Gebäude dürfen jedoch keine Abschreibungen mehr vorgenommen werden, wenn der Buchwert dem Restwert entspricht oder darunter liegt.

Bodenwert

Der Bodenwert entspricht:

  • der WOZ-Wert des Gebäudes,
  • es sei denn, das Gebäude wird selbst genutzt: In diesem Fall entspricht der Grundwert dem 50% des WOZ-Wertes.

Im Koalitionsvertrag Die Regierung Rutte III hat angekündigt, dass diese Ausnahmeregelung für Unternehmer im Bereich der Körperschaftsteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgeschafft wird. Im Rahmen der Körperschaftsteuer entspricht der Mindestwert eines Gebäudes dann in allen Fällen dem WOZ-Wert.

Gebäude

Das Gesetz legt ausdrücklich fest, dass für die Abschreibung als ein Betriebsmittel gilt:

  • das Gebäude;
  • das Fundament des Gebäudes und;
  • die zum Gebäude gehörenden Nebengebäude (einschließlich des Grundstücks, auf dem diese Nebengebäude stehen).

Geräte werden nicht zum Gebäude gezählt. Diese Geräte müssen jedoch eigenständig als Betriebsmittel betrachtet werden können und sich ohne nennenswerte Beschädigung des Gebäudes davon trennen lassen. Auch das WOZ-Gesetz sieht eine Befreiung für Geräte vor. Der Wert von Arbeitsgeräten darf daher nicht in den WOZ-Wert des Gebäudes einbezogen werden.

Was gehört zum Gebäude?

Im Hinblick auf die Abschreibungsbeschränkung ist es wichtig, Gegenstände, die nicht zum Gebäude gehören, separat zu aktivieren. Sie können diese dann abschreiben, auch wenn der Buchwert Ihrer Gebäude den Mindestwert erreicht hat. Dies wird für Unternehmer im Bereich der Körperschaftsteuer noch wichtiger, wenn die Regierung Rutte III ihre Absicht umsetzt.

Bei der Landgericht Gelderland Kürzlich wurde ein Fall verhandelt, in dem der Buchwert der Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs dem Bodenwert entspricht. Daher dürfen keine Abschreibungen mehr vorgenommen werden. Einige Gegenstände wurden von der Unternehmerin jedoch als eigenständige Betriebsmittel eingestuft. Dabei handelt es sich um eine Wasserquelle, einen Güllesilo, einen Silagespeicher, eine Gülleplattform und eine Hofbefestigung. Auf diese Betriebsmittel werden weiterhin Abschreibungen vorgenommen.

Das Gericht stuft lediglich die Wasserquelle (dieser Betriebsgegenstand besteht aus einer Pumpe und einer Wasserenthärtungsanlage) als separaten Betriebsgegenstand ein, auf den die Abschreibungsbeschränkung keine Anwendung findet. Dieser Betriebsgegenstand wird vom Gericht als Arbeitsmittel angesehen.

Die übrigen Betriebsmittel gehören zu den landwirtschaftlichen Gebäuden. Sie befinden sich neben den Ställen, werden dort genutzt und dienen deren Betrieb. Die Hofbefestigung gehört zum Betrieb, da die Gebäude für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit erreichbar sein müssen. Das Gericht folgt der Unternehmerin nicht in ihrer Behauptung, dass die eigenständigen Betriebsmittel dem Produktionsprozess dienen und nicht den Gebäuden.

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