Abschreibung von Solarmodulen über 20 Jahre

Die Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat entschieden, dass eine Solaranlage:

  1. ein Betriebsmittel ist;
  2. das über 20 Jahre abgeschrieben wird.

Solarmodule im Gewinnbereich

Wir sprechen hier natürlich von Solarmodulen, die dem gewerblichen Bereich oder dem Bereich der Überlassungsregelung zuzuordnen sind. Das heißt, von Solarmodulen, die beispielsweise von einer GmbH erworben wurden oder zum Vermögen eines Einzelunternehmens, einer VOF oder einer Partnerschaft gehören.

Wenn Sie als Privatperson in Solarmodule investieren, kommt eine Abschreibung nur dann in Betracht, wenn Sie die Module von Ihrem Unternehmen nutzen lassen.

Für die Mehrwertsteuer kannst du als Privatperson durchaus als Unternehmer gelten. Voraussetzung dafür ist, dass du den mit deinen Solarmodulen erzeugten (überschüssigen) Strom teilweise ins Stromnetz einspeist. Die beim Kauf der Module angefallene Mehrwertsteuer kannst du beim Finanzamt zurückfordern. Wenn du anschließend eine Befreiung von den Buchführungspflichten beantragst, hast du keine Mehrwertsteuer mehr zu zahlen.

Ein Betriebsmittel

Mit Solarmodulen allein reicht es nicht aus. Um den mit den Modulen erzeugten Strom nutzbar zu machen, benötigt man außerdem Wechselrichter. Die Module und die Wechselrichter bilden zusammen eine Anlage: die Solaranlage.

Dies ist von Bedeutung, da die Wechselrichter deutlich früher verschleißen als die Solarmodule.

Abschreibungszeitraum

Der Beteiligte in der vom Gericht zu entscheidenden Sache möchte eine beim Verkauf der Milchquote gebildete Reinvestitionsrücklage auf die Investition in die Solaranlage abschreiben. Dies ist nur zulässig, wenn die Solaranlage innerhalb von höchstens 10 Jahren abgeschrieben wird.

Der Betroffene und die Steuerbehörde sind sich einig, dass die technische Lebensdauer der Solarmodule mehr als 10 Jahre beträgt. Für die steuerliche Abschreibungsdauer gilt jedoch die wirtschaftliche Lebensdauer des Betriebsmittels entscheidend. Der Beteiligte untermauert seine Behauptung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlage weniger als 10 Jahre beträgt, mit folgenden Argumenten:

  • die vom Lieferanten der Anlage gewährten (Vermögens-)Garantien;
  • die technischen Entwicklungen im Bereich der Solarmodule in den letzten Jahren;
  • die Amortisationszeit der Investition.

Die Amortisationszeit der Investition deutet nicht auf eine kürzere, sondern vielmehr auf eine längere Lebensdauer hin. Das Gericht hält es für plausibel, dass die Anlage auch nach Ablauf der Amortisationszeit noch für geraume Zeit wirtschaftlich rentabel betrieben werden kann. Auch die Gewährleistungsfrist deutet auf eine längere wirtschaftliche Lebensdauer hin. Nach Ansicht des Gerichts ist es nämlich nicht üblich, dass Gewährleistungen für die gesamte Lebensdauer eines Betriebsmittels gewährt werden.

Das Gericht stellt abschließend fest, dass die Steuerbehörde mit der Abschreibungsdauer von 20 Jahren für die Solaranlage dem Umstand, dass die Solarmodule eine längere Lebensdauer haben als die Wechselrichter, ausreichend Rechnung getragen hat.

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